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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1099/73 E 23. November 1973 RS 5Stammrechtssatz
Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlungen durch den Dienstgeber nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistungen erhalten wird (zB: Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000941.X05Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017