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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Dem Fischereiberechtigten kommt nicht mehr (vgl ex § 39 OÖ WRG 1870) ein nicht näher determinierter Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu. Denn § 15 WRG 1959 macht den Anspruch auf angemessene Entschädigung des Fischereiberechtigten ausdrücklich davon abhängig, dass ihm aus der Nichtberücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle als zulässig bezeichneten Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile erwachsen. Einen weitergehenden Schadloserhaltungsanspruch kennt das WRG 1959 nicht (Hinweis E 19.6.1970, 1855/69).Dem Fischereiberechtigten kommt nicht mehr vergleiche ex Paragraph 39, OÖ WRG 1870) ein nicht näher determinierter Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu. Denn Paragraph 15, WRG 1959 macht den Anspruch auf angemessene Entschädigung des Fischereiberechtigten ausdrücklich davon abhängig, dass ihm aus der Nichtberücksichtigung der in dieser Gesetzesstelle als zulässig bezeichneten Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile erwachsen. Einen weitergehenden Schadloserhaltungsanspruch kennt das WRG 1959 nicht (Hinweis E 19.6.1970, 1855/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000828.X02Im RIS seit
19.11.2002