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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
In der Bestimmung des § 117 Abs 1 WRG wurde keineswegs ein Recht des Fischereiberechtigten auf Schadenersatz für Beeinträchtigungen der Fischerei schlecht hin statuiert, sondern nur ein Recht auf Entschädigung für jene Nachteile, die aus völligem oder teilweisem Unterbleiben jener Vorkehrungen erwachsen, deren Anordnung der Fischereiberechtigte bei der jeweils gegebenen Sachlage aus dem Titel des § 15 Abs 1 WRG berechtigterweise verlangen darf (Hinweis E 8.11.1956, 1181/53, VwSlg 4190 A/1956).In der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz eins, WRG wurde keineswegs ein Recht des Fischereiberechtigten auf Schadenersatz für Beeinträchtigungen der Fischerei schlecht hin statuiert, sondern nur ein Recht auf Entschädigung für jene Nachteile, die aus völligem oder teilweisem Unterbleiben jener Vorkehrungen erwachsen, deren Anordnung der Fischereiberechtigte bei der jeweils gegebenen Sachlage aus dem Titel des Paragraph 15, Absatz eins, WRG berechtigterweise verlangen darf (Hinweis E 8.11.1956, 1181/53, VwSlg 4190 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000828.X01Im RIS seit
19.11.2002