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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §115 Abs2;Rechtssatz
Findet nach der Vorschrift des § 115 Abs 2 WRG 1959 eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Fischereiberechtigten unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen werden, dann liegt es an ihnen, ihre durch § 15 WRG 1959 umschriebenen Rechte auf Abänderungen oder Ergänzungen des Entwurfes ausdrücklich geltend zu machen, weil sie sonst auch in einem solchen Verfahren kraft Vermutung des Gesetzgebers als dem Vorhaben bedingungslos zustimmend angesehen werden und damit auch den ihnen "grundsätzlich" im § 115 Abs 1 WRG 1959 zuerkannten Entschädigungsanspruch verlieren.Findet nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Fischereiberechtigten unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen werden, dann liegt es an ihnen, ihre durch Paragraph 15, WRG 1959 umschriebenen Rechte auf Abänderungen oder Ergänzungen des Entwurfes ausdrücklich geltend zu machen, weil sie sonst auch in einem solchen Verfahren kraft Vermutung des Gesetzgebers als dem Vorhaben bedingungslos zustimmend angesehen werden und damit auch den ihnen "grundsätzlich" im Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 zuerkannten Entschädigungsanspruch verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000295.X02Im RIS seit
22.10.2002