RS Vwgh 1973/11/23 0295/73

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Veröffentlicht am 23.11.1973
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Findet nach der Vorschrift des § 115 Abs 2 WRG 1959 eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Fischereiberechtigten unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen werden, dann liegt es an ihnen, ihre durch § 15 WRG 1959 umschriebenen Rechte auf Abänderungen oder Ergänzungen des Entwurfes ausdrücklich geltend zu machen, weil sie sonst auch in einem solchen Verfahren kraft Vermutung des Gesetzgebers als dem Vorhaben bedingungslos zustimmend angesehen werden und damit auch den ihnen "grundsätzlich" im § 115 Abs 1 WRG 1959 zuerkannten Entschädigungsanspruch verlieren.Findet nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Fischereiberechtigten unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen werden, dann liegt es an ihnen, ihre durch Paragraph 15, WRG 1959 umschriebenen Rechte auf Abänderungen oder Ergänzungen des Entwurfes ausdrücklich geltend zu machen, weil sie sonst auch in einem solchen Verfahren kraft Vermutung des Gesetzgebers als dem Vorhaben bedingungslos zustimmend angesehen werden und damit auch den ihnen "grundsätzlich" im Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 zuerkannten Entschädigungsanspruch verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000295.X02

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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