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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114 Abs1;Rechtssatz
Der Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten kann auch im Entschädigungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten nur auf der Grundlage des § 15 WRG 1959 als der einzigen Vorschrift, die sich mit der Entschädigung Fischereiberechtigter befasst, abgehandelt werden. In einem solchen Verfahren (§ 114 Abs 1) wird der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nur aus Nachteilen ableitbar sein, die der Fischereiberechtigte zufolge des Unterbleibens von fischereigünstigen Vorkehrungen im Sinne des § 15 erfährt, bzw deren Eintritt - bei Abgang einer mündlichen Verhandlung nach § 115 Abs 2 WRG 1959 - im Entschädigungsverfahren beweiskräftig gemacht wird.Der Entschädigungsanspruch eines Fischereiberechtigten kann auch im Entschädigungsverfahren über bevorzugte Wasserbauten nur auf der Grundlage des Paragraph 15, WRG 1959 als der einzigen Vorschrift, die sich mit der Entschädigung Fischereiberechtigter befasst, abgehandelt werden. In einem solchen Verfahren (Paragraph 114, Absatz eins,) wird der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nur aus Nachteilen ableitbar sein, die der Fischereiberechtigte zufolge des Unterbleibens von fischereigünstigen Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 15, erfährt, bzw deren Eintritt - bei Abgang einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 - im Entschädigungsverfahren beweiskräftig gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000295.X01Im RIS seit
22.10.2002