RS Vwgh 2006/12/19 2006/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
BGBlG 2004 §4 Abs1 Z2;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §21 impl;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs3 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs4 Z2 idF 2004/I/176;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/06/0233 E 19. Dezember 2006 2006/06/0158 E 21. Februar 2007 2006/06/0153 E 19. Dezember 2006

Rechtssatz

Zur Ermittlung der "richtigen" Paritätswerte, nämlich der Paritätswerte, die sich auf Grund einer "brauchbaren" (also "im Großen und Ganzen" verlässlichen) Methode ergeben, bedarf es eines besonderen Fachwissens. (Hier: Der Beamte hat die Richtigkeit der Ergebnisse der seit 1. Jänner 2005 angewendeten Methode mit umfänglichen, näher begründeten Argumenten bestritten. Die vom Bundeskanzleramt [wohl auf Grundlage dieser Methode ermittelten und] monatlich bekannt gegebenen Hundertsätze entfalten keine normative Kraft. Sie konnten daher dem Beamten allein auf Grund des Umstandes ihrer Bekanntgabe [wie dies im angefochtenen Bescheid geschah] nicht rechtens entgegengehalten werden. Vielmehr wäre die Behörde verhalten gewesen, sich mit den Einwänden des Beamten gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der nun angewendeten Methode inhaltlich auseinander zu setzen. Sie wäre daher insbesondere verhalten gewesen, darzulegen, dass die nun angewendete Methode "brauchbar" ist. Hiezu bedurfte es eines besonderen Fachwissens und daher der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises. Über diese Methode liegt kein Gutachten vor. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, diese Methode durch einen Amtssachverständigen [§ 52 Abs. 1 AVG] oder allenfalls [was näher zu begründen wäre] durch einen bestellten nichtamtlichen Sachverständigen [§ 52 Abs. 2 AVG] überprüfen zu lassen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060143.X04

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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