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L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Der § 103 Abs 1 der Slbg Landbauordnung 1968 ist ungeachtet seiner systematischen Einordnung in den VII. Abschnitt dieses Gesetzes keine Strafbestimmung; ein Demolierungsauftrag für einen unbefugt errichteten Bau unterliegt daher nicht der im § 31 VStG 1950 festgelegten Verjährung. Ein Demolierungsauftrag kann auch nicht als Straffolge angesehen werden, weil im § 103 Abs 1 Slbg Landbauordnung 1969 die vorangegangene Bestrafung wegen unbefugter Bauführung nicht zur Voraussetzung eines Einschreitens der Baubehörde erklärt ist.Der Paragraph 103, Absatz eins, der Slbg Landbauordnung 1968 ist ungeachtet seiner systematischen Einordnung in den römisch sieben. Abschnitt dieses Gesetzes keine Strafbestimmung; ein Demolierungsauftrag für einen unbefugt errichteten Bau unterliegt daher nicht der im Paragraph 31, VStG 1950 festgelegten Verjährung. Ein Demolierungsauftrag kann auch nicht als Straffolge angesehen werden, weil im Paragraph 103, Absatz eins, Slbg Landbauordnung 1969 die vorangegangene Bestrafung wegen unbefugter Bauführung nicht zur Voraussetzung eines Einschreitens der Baubehörde erklärt ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000971.X01Im RIS seit
11.07.2001