RS Vwgh 1973/11/27 0971/73

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Veröffentlicht am 27.11.1973
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg impl;
LandbauONov Slbg 1968 §103 Abs1;
VStG §31 Abs1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der § 103 Abs 1 der Slbg Landbauordnung 1968 ist ungeachtet seiner systematischen Einordnung in den VII. Abschnitt dieses Gesetzes keine Strafbestimmung; ein Demolierungsauftrag für einen unbefugt errichteten Bau unterliegt daher nicht der im § 31 VStG 1950 festgelegten Verjährung. Ein Demolierungsauftrag kann auch nicht als Straffolge angesehen werden, weil im § 103 Abs 1 Slbg Landbauordnung 1969 die vorangegangene Bestrafung wegen unbefugter Bauführung nicht zur Voraussetzung eines Einschreitens der Baubehörde erklärt ist.Der Paragraph 103, Absatz eins, der Slbg Landbauordnung 1968 ist ungeachtet seiner systematischen Einordnung in den römisch sieben. Abschnitt dieses Gesetzes keine Strafbestimmung; ein Demolierungsauftrag für einen unbefugt errichteten Bau unterliegt daher nicht der im Paragraph 31, VStG 1950 festgelegten Verjährung. Ein Demolierungsauftrag kann auch nicht als Straffolge angesehen werden, weil im Paragraph 103, Absatz eins, Slbg Landbauordnung 1969 die vorangegangene Bestrafung wegen unbefugter Bauführung nicht zur Voraussetzung eines Einschreitens der Baubehörde erklärt ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000971.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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