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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PG 1965 §14 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0255/68 E 25. September 1969 VwSlg 7644 A/1969 RS 2; (RIS: abgv)Rechtssatz
Das Wiederaufleben von Witwenversorgungsansprüchen, die schon vor dem 1.1.1966 entstanden waren, aber infolge Wiederverehelichung der Witwe ruhten, tritt ein, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 5 PG 1965 mit der durch § 60 Abs 3 PG 1965 normierten Einschränkung eingetreten sind. Eine (neuerliche Prüfung von Voraussetzungen für das Entstehen des bereits nach den seinerzeitigen pensionsrechtl. Vorschriften rechtswirksam erworbenen Anspruches (unter Heranziehung der Grundsätze des § 14 Abs 2 PG 1965) ist nicht vorgesehen.Das Wiederaufleben von Witwenversorgungsansprüchen, die schon vor dem 1.1.1966 entstanden waren, aber infolge Wiederverehelichung der Witwe ruhten, tritt ein, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 5, PG 1965 mit der durch Paragraph 60, Absatz 3, PG 1965 normierten Einschränkung eingetreten sind. Eine (neuerliche Prüfung von Voraussetzungen für das Entstehen des bereits nach den seinerzeitigen pensionsrechtl. Vorschriften rechtswirksam erworbenen Anspruches (unter Heranziehung der Grundsätze des Paragraph 14, Absatz 2, PG 1965) ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001354.X01Im RIS seit
11.07.2001