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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wendet ein Liegenschaftseigentümer gegen ein sein Eigentum beanspruchendes Wasserbauprojekt in der mündlichen Verhandlung ein, dass seine auf derselben Liegenschaft befindliche Wasserversorgungsanlage nicht gestört werden dürfe und schlägt er hiefür, ohne fachkundig zu sein, eine Projektsabänderung vor, dann hat die Wasserrechtsbehörde - wenn sie kein Zwangsrecht begründen will - von Amts wegen zu prüfen , ob diese oder eine andere Maßnahme geeignet sei, der befürchteten Störung abzuhelfen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000549.X01Im RIS seit
24.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011