Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des Dr. H W in V, vertreten durch Dr. Helmut Hierzenegger, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5/II/l, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1973, Zl. 34.186-I/1/73 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Helmut Hierzenegger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. Frölichsthal, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister A D, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des Dr. H W in römisch fünf, vertreten durch Dr. Helmut Hierzenegger, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5/II/l, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1973, Zl. 34.186-I/1/73 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Helmut Hierzenegger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. Frölichsthal, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Bürgermeister A D, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.607,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers nach Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des am Südufer des Klopeinersees gelegenen Grundstückes Nr. n1/4 der Katastralgemeinde X, Gemeinde St. Kanzian, Gerichtsbezirk Eberndorf. Das Grundstück hat gegen Norden zum Seeufer leichtes Gefälle, auf ihm befindet sich das dem Beschwerdeführer gehörige Haus Unterburg Nr. n2. Für eine auf dem Grundstück befindliche Brunnenanlage ist die Wassernutzung im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ersichtlich gemacht.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des am Südufer des Klopeinersees gelegenen Grundstückes Nr. n1/4 der Katastralgemeinde römisch zehn, Gemeinde St. Kanzian, Gerichtsbezirk Eberndorf. Das Grundstück hat gegen Norden zum Seeufer leichtes Gefälle, auf ihm befindet sich das dem Beschwerdeführer gehörige Haus Unterburg Nr. n2. Für eine auf dem Grundstück befindliche Brunnenanlage ist die Wassernutzung im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ersichtlich gemacht.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. September 1965 - wurde der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. a, § 99 Abs. 1 lit. c und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), die Bewilligung zur Errichtung einer Gesamtkanalisation erteilt. Überdies wurde der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben, ein Ergänzungsprojekt für die noch zu bewilligende biologische Kläranlage vorzulegen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. September 1965 - wurde der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß den Paragraphen 32, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera c und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), die Bewilligung zur Errichtung einer Gesamtkanalisation erteilt. Überdies wurde der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben, ein Ergänzungsprojekt für die noch zu bewilligende biologische Kläranlage vorzulegen.
Mit Bescheid vom 16. März 1967 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der mitbeteiligten Partei auf Grund der §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. c und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Kläranlage. Die gegen diese Bewilligungsbescheid erhobenen Berufungen verschiedener Personen, darunter auch des Beschwerdeführers, wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Oktober 1968 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch die Bewilligung der Kläranlage die Berufungswerber in keinem der unter § 12 WRG einzuordnenden Rechte beeinträchtigt würden. Die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin sei seinerzeit im generellen Bewilligungsbescheid vom 9. September 1965 vom Landeshauptmann von Kärnten verpflichtet worden, für den Süduferstrang der Kanalisationsanlage vom Campingplatz bis zur Turnerseestraße ein neues Projekt auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, wobei auf die verschiedenen Hauswasseranlagen, insbesondere auf die Wassergewinnungsstellen, Rücksicht genommen werden sollte.Mit Bescheid vom 16. März 1967 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der mitbeteiligten Partei auf Grund der Paragraphen 32, Absatz 2, Litera c,, 99 Absatz eins, Litera c und 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Kläranlage. Die gegen diese Bewilligungsbescheid erhobenen Berufungen verschiedener Personen, darunter auch des Beschwerdeführers, wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Oktober 1968 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch die Bewilligung der Kläranlage die Berufungswerber in keinem der unter Paragraph 12, WRG einzuordnenden Rechte beeinträchtigt würden. Die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin sei seinerzeit im generellen Bewilligungsbescheid vom 9. September 1965 vom Landeshauptmann von Kärnten verpflichtet worden, für den Süduferstrang der Kanalisationsanlage vom Campingplatz bis zur Turnerseestraße ein neues Projekt auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen, wobei auf die verschiedenen Hauswasseranlagen, insbesondere auf die Wassergewinnungsstellen, Rücksicht genommen werden sollte.
Im Dezember 1968 überreichte die mitbeteiligte Gemeinde Projektunterlagen für den Kanal am Südufer des Klopeinersees und ersuchte um wasserrechtliche Bewilligung der laut Ergänzungsprojekt vorgesehenen Änderungen des Süduferstranges.
Laut dem Projekt sollte der Kanalstrang diagonal über das Grundstück des Beschwerdeführers in etwa westnordwestlicher Richtung südlich des dem Beschwerdeführer gehörigen Hauses und des beim Haus befindlichen Brunnens verlaufen.
Der Landeshauptmann von Kärnten ordnete nach verschiedenen Ermittlungen mit Kundmachung vom 30. November 1971 für den 16. Dezember 1971 nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 40 bis 44 AVG 1950 eine Verhandlung an Ort und Stelle über das Projekt an; unter anderem wurde auch der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung geladen. In der Ladung wurden die Beteiligten ersucht, an der Begehung und Verhandlung, sowie an der Abfassung der Niederschrift teilzunehmen.Der Landeshauptmann von Kärnten ordnete nach verschiedenen Ermittlungen mit Kundmachung vom 30. November 1971 für den 16. Dezember 1971 nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 eine Verhandlung an Ort und Stelle über das Projekt an; unter anderem wurde auch der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung geladen. In der Ladung wurden die Beteiligten ersucht, an der Begehung und Verhandlung, sowie an der Abfassung der Niederschrift teilzunehmen.
Einen Tag vor der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Kärnten eine Eingabe ein, wonach die gesamten Wasser- und Abwasseranlagen, die Senkgrube, die Klär- und Versickerungsanlagen einschließlich Zu- und Ableitungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in Ordnung seien. Das Haus Unterburg Nr. n2 diene während des ganzen Jahres abwechselnd verschiedenen Familien, Angehörigen des Beschwerdeführers, zur Erholung und habe zur Errichtung einer Kanalisationsanlage keinen Anlaß gegeben. Die Fäkalienabfuhr erfolge sachgemäß. Gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei müßten Einwendungen erhoben werden, da die Trassierung mit möglichster Schonung fremden Eigentums und geringstmöglicher Störung der Bewohner und Benützer zu erfolgen habe. Da eine Ortswasserleitung in der Gegend des Beschwerdeführer noch nicht bestehe, habe er einen kostspieligen Hauswasserbrunnen bauen lassen müssen. Durch die projektierte Verlegung des Kanalsammelstranges würde der Beschwerdeführer die gesamte unterirdische Wasserzufuhr verlieren. Durch Häufung von Einfallschächten - davon gleich drei auf dem gegenständlichen Grundstück bzw. auch auf der Grundstücksgrenze - wäre auch besonders im Sommer eine Geruchsbelästigung zu befürchten.
Der Beschwerdeführer schlug in dieser Eingabe auch eine Änderung des Projektes im Sinne eines von ihm beigelegten Planes vor. Statt der Verlegung des Sammelstranges südlich des Hauses und des Hausbrunnens sollte der Sammelstrang nicht südlich des Hauses und des Brunnens des Beschwerdeführers, also zwischen Haus und Straße verlaufen, sondern in nordwestlicher Richtung die östliche Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers näher zum See schneiden und um das Haus des Beschwerdeführers nördlich und sodann unter einer Abwinkelung von fast 90 Grad in etwa südwestlicher Richtung geführt werden, wobei der Kanalstrang die westliche Grundgrenze des Beschwerdeführers weiter nördlich als der projektierte Strang verlassen sollte. Zur Sicherung des Wassers und Vermeidung des Abgleitens des Wassers zwischen dem Brunnen und dem nunmehr nördlich vorbeiführenden Sammelstrang müsse eine gleich tiefe 5 Meter große glasierte Betonplatte zwischengelegte werden. Nur durch diese Trassenverschiebung des Sammelstranges nördlich von Brunnen und Wohnhaus dürfte, so meinte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, vor dem südlich liegenden Wassereinzugsgebiet die ausreichende weitere Wasserzufuhr zum Hausbrunnen gewährleistet sein; dies sei die einzige Möglichkeit, den Bewohnern des Hauses, die bisher einwandfreie Trinkwassernutzung auch weiter zu sichern. Aus den dargelegten Gründen könne nur bei der vorgeschlagenen Abänderung des Projektes einer Verlegung des Sammelstranges auf dem Grundstück zugestimmt werden. Damit sei auch das völlig unleidige Schachtproblem gelöst. Der Bau müsse unter möglichster Schonung fremden Eigentums erfolgen, der jetzige Zustand sei wieder herzustellen bzw. für jeden Nachteil und Schaden der verlangte Ersatz zu leisten. Der Beschwerdeführer verlangte schließlich auch Ersatz für Wertminderung bzw. Entwertung, weiters eine Servitutsentschädigung.
Bei der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1971 war unter anderem der Beschwerdeführer anwesend.
Laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokoll wurde nach Eröffnung der Verhandlung unter anderem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1971 verlesen.
Der Beschwerdeführer gab hiezu noch folgende Erklärung ab:
"Ich verweise noch einmal auf meine schriftlichen Einwendungen, die vom Herrn Vorsitzenden eingangs der Verhandlung verlesen wurden. Gegen diesen Antrag auf Abänderung mit entsprechender Planskizze hat niemand einen Einwand gemacht.
Ich habe dem Herrn Projektanten T meine Planskizze mit der Änderung vorgelegt, meine Gründe für die Änderung vorgetragen und er nahm Einsicht, erklärte, daß dies technisch möglich ist und sagte mir die Änderung zu.
Diese Änderung geschieht auch im Einvernehmen mit meinem Nachbarn Dr. Z und dessen Nachbarn H S.
Ich muß auf die Änderung bestehen, weil ich sonst kein Wasser habe, wie ich bereits in der schriftlichen Einwendung ausgeführt habe.
Nur für den Fall, daß ich durch die veränderte Projektierung trotzdem das Wasser verlieren sollte, muß ich darauf bestehen, daß die Gemeinde Ersatzwasser in ausreichender Qualität und Menge beistellt."
Der technische Amtssachverständige erklärte bei der Verhandlung, es bestünden gegen die Errichtung des Südufersammlers und des Kanals entlang der Straße nach Unterburg keine Einwendungen, wenn die vom Sachverständigen im Protokoll näher bezeichneten Bedingungen bzw. Auflagen eingehalten würden.
Die mitbeteiligte Partei als Bewilligungswerberin gab die Äußerung ab, daß sie das Verhandlungsergebnis grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis nehme; die mitbeteiligte Partei sei mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trassenänderung ebenfalls einverstanden. Zum Vorbringen einiger Quell- und Brunneneigentümer, daß die Gemeinde für den Fall eines Versiegens dieser Anlagen Ersatzwasser zur Verfügung stellen müsse, werde von der mitbeteiligten Partei festgestellt, daß sie diese Wasservorkommen hinsichtlich ihrer Ergiebigkeit und ihrer Eignung als Trinkwasser vor Beginn der Baumaßnahmen untersuchen werde.
Am Ende des Verhandlungsprotokolles findet sich der Vermerk:
Schluß der Verhandlung 15.00 Uhr (Mittagspause von 13.00 Uhr bis 13.45 Uhr). Wann sich die einzelnen Parteien von der Verhandlung entfernt haben, geht aus der Verhandlungsprotokoll nicht hervor.
Mit Bescheid vom 15. November 1972 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der mitbeteiligten Partei gemäß § 32 Abs. 2 lit. a, § 99 Abs. 1 lit. c und § 111 WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage durch Verlegung eines Sammelstranges am Südufer des Klopeinersees unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. Unter Punkt 30 der Vorschreibungen wurde verfügt, daß entgegen dem Projekt des DDr. H N der Sammelstrang zwischen den Schächten S 7 und S 11 entsprechend dem Abänderungsplan des Beschwerdeführers - welcher ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde - zu verlegen sei, doch sei "der Schacht S 8 an der Ostgrenze des Grundstückes Nr. n1/1 der KG. S zu errichten". Unter Punkt 31 der Vorschreibungen wurde folgendes verfügt:Mit Bescheid vom 15. November 1972 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 99, Absatz eins, Litera c und Paragraph 111, WRG die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage durch Verlegung eines Sammelstranges am Südufer des Klopeinersees unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen. Unter Punkt 30 der Vorschreibungen wurde verfügt, daß entgegen dem Projekt des DDr. H N der Sammelstrang zwischen den Schächten S 7 und S 11 entsprechend dem Abänderungsplan des Beschwerdeführers - welcher ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde - zu verlegen sei, doch sei "der Schacht S 8 an der Ostgrenze des Grundstückes Nr. n1/1 der KG. S zu errichten". Unter Punkt 31 der Vorschreibungen wurde folgendes verfügt:
"Sollten durch die Verlegung des Süduferstranges die Quellen
bzw. Brunnen auf den Grundstücken ... n1/4 ... je KG. X ... durchbzw. Brunnen auf den Grundstücken ... n1/4 ... je KG. römisch zehn ... durch
die Verlegung des Südufersammelstranges versiegen, so hat die Gemeinde St. Kanzian Ersatzwasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Bauarbeiten auf diesen Grundstücken hat die Gemeinde St. Kanzian eine Untersuchung dieser Wasservorkommen auf ihre Ergiebigkeit und ihre Eignung als Trinkwasser durch hiezu geeignete Anstalten zu veranlassen."
Im Spruch des Bescheides wurde schließlich auch darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959, so unter anderem auch auf die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück Nr. n1/4 der Katastralgemeinde X als eingeräumt anzusehen seien. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund könnten in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.Im Spruch des Bescheides wurde schließlich auch darauf hingewiesen, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959, so unter anderem auch auf die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück Nr. n1/4 der Katastralgemeinde römisch zehn als eingeräumt anzusehen seien. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund könnten in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten erhob unter anderem der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er brachte vor, daß das von der mitbeteiligten Partei gemäß Punkt 5 des generellen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. September 1965 vorgelegte neue Projekt sowie der angefochtene Bescheid auf die verschiedenen Hauswasseranlagen und auf die Wassergewinnungsstellen keine Rücksicht nähmen. Insbesondere auch wegen der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Trassenführung müsse das Projekt in vollem Umfang abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer besitze für den Hausbrunnen und für die Kanalisation, Senk- und Sickergrube eine Baubewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt habe die gesamten Wasser- und Abwasseranlagen, Senkgrube, Klär- und Versickerungsanlagen im November 1966 überprüft und in Ordnung befunden. Der geplante Süduferkanal müsse auf der westlich anschließenden Nachbarparzelle enden, damit die lebenswichtigere eigene Trink- und Grundwassergewinnungsstelle des Beschwerdeführers gerettet werde. Das Land Kärnten und zahlreiche Hotels bzw. Pensionen seien einseitig begünstigt worden, weil ihre Grundstücke, die übrigens keine eigenen Grundwasser- oder Quellwasseranlagen besäßen, für die Kanalisation nicht mehr in Anspruch genommen würden. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes müsse selbst mit unverhältnismäßigem Mehraufwand die Erhaltung des Trinkwasservorkommens des Beschwerdeführers für so viele Menschen gesichert werden; der projektwerbenden mitbeteiligten Partei seien in einem solchen Fall alle Ausweichmöglichkeiten zuzumuten und aufzuerlegen. Nach dem Gesetz sei als entsprechendes Ersatzwasser nur eine gleichwertige Wasserversorgungsanlage zu verstehen, vermittels derer die mitbeteiligte Partei als Projektwerber Wasser in gleicher Qualität und Quantität auf ihre Kosten, also völlig gleichwertig bis zum Hause des betroffenen Beschwerdeführers schaffen müsse. Dazu sei aber die mitbeteiligte Partei völlig außerstande. Punkt 31 des bekämpften Bescheides widerspreche dem Gesetz, er sei undurchführbar und sanitätswidrig. Unter Mißachtung des Wassereinzugsgebietes dürfe nicht eine Grundwasserversorgungsanlage für so viele Menschen geopfert werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege im "Grundwasserschongebiet (LGBl Nr. 102/1967, BGBl. 207/1969)" und sei auch deshalb nach dem Gesetz mehrfach wasserrechtlich geschützt. Die Auflage 31 sei undurchführbar und nichtig und es sei daher der bekämpfte Bescheid in der Form zu ändern, daß eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. n1/4 der Katastralgemeinde X endgültig zu entfallen habe, "weil die im Gesetz vorgesehenen Ausweichmöglichkeiten oder Ausweichpflichten vom Projektwerber nicht erfüllt werden können". Der Grundsatz der Erhaltung bestehender Wasserversorgungsanlagen sei für die Bevölkerung von lebenswichtiger Bedeutung, zumal die Gemeinde St. Kanzian namentlich in trockenen Jahren an Wassernot leide. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß die gegenständliche Wasserversorgungsanlage als einzige am Südufer des Klopeinersees aus dem eigenen Grundwasser auf dem eigenen Grundstück gespeist werde. Durch die Herausnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers aus dem geplanten Projekt oder durch die bedeutend billigere Verlegung des Sammelkanals in den See könnten alle auftauchenden Fragen ohne Kosten und mit großen Ersparnissen erledigt werden. Es sei auch nicht einzusehen, warum nicht auch am Klopeinersee derselbe Grundsatz gelte wie am Ossiacher-, Pressegger-, Millstätter- und Wörthersee, nämlich die Durchführung eines billigen und vernünftigen Projektes. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei völlig eingefriedet. Es befänden sich darauf viele Bäume, Sträucher, Pflanzen und Blumen. Die Erhaltung der Anlage sei kostspielig. Auf dem Grundstück verliefen mehrere Stromleitungen, ebenso seien auch Wasserleitungen durch das ganze Grundstück verlegt und es sei das Grundstück in der Mitte durch eine sehr große und breite Natursteinstiege geteilt. Daher sei jeder Einsatz von nichthändischen Werkzeugen unmöglich; auf dem Grundstück sei nirgends eine Stelle, die etwa mit einem Löffelbagger oder mit Raupen oder Baumaschinen erreichbar sei, ohne daß Bäume, Sträucher oder Strom- und Wasserleitung beschädigt würden. Der Beschwerdeführer müsse daher ausdrücklich verlangen, daß die konsenswerbende mitbeteiligte Partei die Arbeiten auf seinem Grundstück unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie unter Bescheid-Punkt 34 für das Grundstück Nr. n3, Katastralgemeinde Y, vorgeschrieben worden seien, durchführen müsse, d.h. es müsse, die Künette soweit wie möglich seewärts verlegt werden; ein Löffelbagger dürfe nicht eingesetzt werden. Kulturen, insbesondere Bäume, dürften nur im unmittelbaren Bereich der Kanalisation in Anspruch genommen werden und seien dem Grundeigentümer zu ersetzen, wobei alle Arbeiten unter Schonung des Grundstückes zu erfolgen hätten.Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten erhob unter anderem der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er brachte vor, daß das von der mitbeteiligten Partei gemäß Punkt 5 des generellen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. September 1965 vorgelegte neue Projekt sowie der angefochtene Bescheid auf die verschiedenen Hauswasseranlagen und auf die Wassergewinnungsstellen keine Rücksicht nähmen. Insbesondere auch wegen der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Trassenführung müsse das Projekt in vollem Umfang abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer besitze für den Hausbrunnen und für die Kanalisation, Senk- und Sickergrube eine Baubewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt habe die gesamten Wasser- und Abwasseranlagen, Senkgrube, Klär- und Versickerungsanlagen im November 1966 überprüft und in Ordnung befunden. Der geplante Süduferkanal müsse auf der westlich anschließenden Nachbarparzelle enden, damit die lebenswichtigere eigene Trink- und Grundwassergewinnungsstelle des Beschwerdeführers gerettet werde. Das Land Kärnten und zahlreiche Hotels bzw. Pensionen seien einseitig begünstigt worden, weil ihre Grundstücke, die übrigens keine eigenen Grundwasser- oder Quellwasseranlagen besäßen, für die Kanalisation nicht mehr in Anspruch genommen würden. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes müsse selbst mit unverhältnismäßigem Mehraufwand die Erhaltung des Trinkwasservorkommens des Beschwerdeführers für so viele Menschen gesichert werden; der projektwerbenden mitbeteiligten Partei seien in einem solchen Fall alle Ausweichmöglichkeiten zuzumuten und aufzuerlegen. Nach dem Gesetz sei als entsprechendes Ersatzwasser nur eine gleichwertige Wasserversorgungsanlage zu verstehen, vermittels derer die mitbeteiligte Partei als Projektwerber Wasser in gleicher Qualität und Quantität auf ihre Kosten, also völlig gleichwertig bis zum Hause des betroffenen Beschwerdeführers schaffen müsse. Dazu sei aber die mitbeteiligte Partei völlig außerstande. Punkt 31 des bekämpften Bescheides widerspreche dem Gesetz, er sei undurchführbar und sanitätswidrig. Unter Mißachtung des Wassereinzugsgebietes dürfe nicht eine Grundwasserversorgungsanlage für so viele Menschen geopfert werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege im "Grundwasserschongebiet Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1967,, Bundesgesetzblatt 207 aus 1969,)" und sei auch deshalb nach dem Gesetz mehrfach wasserrechtlich geschützt. Die Auflage 31 sei undurchführbar und nichtig und es sei daher der bekämpfte Bescheid in der Form zu ändern, daß eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. n1/4 der Katastralgemeinde römisch zehn endgültig zu entfallen habe, "weil die im Gesetz vorgesehenen Ausweichmöglichkeiten oder Ausweichpflichten vom Projektwerber nicht erfüllt werden können". Der Grundsatz der Erhaltung bestehender Wasserversorgungsanlagen sei für die Bevölkerung von lebenswichtiger Bedeutung, zumal die Gemeinde St. Kanzian namentlich in trockenen Jahren an Wassernot leide. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß die gegenständliche Wasserversorgungsanlage als einzige am Südufer des Klopeinersees aus dem eigenen Grundwasser auf dem eigenen Grundstück gespeist werde. Durch die Herausnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers aus dem geplanten Projekt oder durch die bedeutend billigere Verlegung des Sammelkanals in den See könnten alle auftauchenden Fragen ohne Kosten und mit großen Ersparnissen erledigt werden. Es sei auch nicht einzusehen, warum nicht auch am Klopeinersee derselbe Grundsatz gelte wie am Ossiacher-, Pressegger-, Millstätter- und Wörthersee, nämlich die Durchführung eines billigen und vernünftigen Projektes. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei völlig eingefriedet. Es befänden sich darauf viele Bäume, Sträucher, Pflanzen und Blumen. Die Erhaltung der Anlage sei kostspielig. Auf dem Grundstück verliefen mehrere Stromleitungen, ebenso seien auch Wasserleitungen durch das ganze Grundstück verlegt und es sei das Grundstück in der Mitte durch eine sehr große und breite Natursteinstiege geteilt. Daher sei jeder Einsatz von nichthändischen Werkzeugen unmöglich; auf dem Grundstück sei nirgends eine Stelle, die etwa mit einem Löffelbagger oder mit Raupen oder Baumaschinen erreichbar sei, ohne daß Bäume, Sträucher oder Strom- und Wasserleitung beschädigt würden. Der Beschwerdeführer müsse daher ausdrücklich verlangen, daß die konsenswerbende mitbeteiligte Partei die Arbeiten auf seinem Grundstück unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie unter Bescheid-Punkt 34 für das Grundstück Nr. n3, Katastralgemeinde Y, vorgeschrieben worden seien, durchführen müsse, d.h. es müsse, die Künette soweit wie möglich seewärts verlegt werden; ein Löffelbagger dürfe nicht eingesetzt werden. Kulturen, insbesondere Bäume, dürften nur im unmittelbaren Bereich der Kanalisation in Anspruch genommen werden und seien dem Grundeigentümer zu ersetzen, wobei alle Arbeiten unter Schonung des Grundstückes zu erfolgen hätten.
Abschließend werde noch bemerkt, daß der beigezogene amtstechnische Sachverständige für Wasserbau im Lauf der Verhandlung - erst nach der Einvernahme des Beschwerdeführers zu Protokoll - dezidiert erklärt habe, daß bei dem Bau und bei der Errichtung des geplanten Sammelkanales, notwendig tief verlegt, auch bei einer vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen geänderten Verlegung dessen gesamtes Grundwasser versiegen werde und der Beschwerdeführer das ganze Trink- und Nutzwasser verlieren müsse. Es trete nach fachkundiger Sachverständigenauslegung somit ein Totalverlust des Trink- und Nutzwassers des Beschwerdeführers auf dem vom Kanalbau in Anspruch genommenen Grundstück ein. Durch eine Verlegung der Abwasserleitung in den Klopeinersee könnten die Folgen des Eingriffes vermieden werden. Seeleitungen hätten sich in der Praxis hervorragend bewährt. Auch zur Schonung und Belassung des landwirtschaftlichen Zustandes des Südufers und damit des letzten Erholungsteiles des Klopeinersees könne am Südufer nur eine Verlegung des Sammelkanales in den See erfolgen. Aus all diesen Gründen und vor allem wegen der Unwirtschaftlichkeit der vorgesehenen Baumaßnahmen und projektierten Trassenführung lehne der Beschwerdeführer das Projekt ab.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1973 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 zurück und begründete dies folgendermaßen: Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 zur Bewilligungsverhandlung am 16. Dezember 1971 geladen worden. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 16. Dezember 1971 habe er selbst den Antrag gestellt, die Trasse des Sammelkanals im Bereich seines Grundstückes entsprechend dem beigelegten Abänderungsplan zu verlegen. Die mitbeteiligte Gemeinde St. Kanzian habe ausdrücklich ihr Einverständnis zur geforderten Trassenänderung gegeben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme keine weiteren Einwände gegen das Projekt vorgebracht und lediglich erklärt, für den Fall, als er durch die veränderte Projektierung trotzdem Wasser verlieren sollte, müsse ihm die mitbeteiligte Gemeinde St. Kanzian Ersatzwasser in ausreichender Qualität und Menge beistellen. Durch die Vorschreibungen in Punkt 30 und 31 des erstinstanzlichen Bescheides sei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen zur Gänze entsprochen worden.Mit Bescheid vom 9. Februar 1973 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 zurück und begründete dies folgendermaßen: Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 zur Bewilligungsverhandlung am 16. Dezember 1971 geladen worden. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 16. Dezember 1971 habe er selbst den Antrag gestellt, die Trasse des Sammelkanals im Bereich seines Grundstückes entsprechend dem beigelegten Abänderungsplan zu verlegen. Die mitbeteiligte Gemeinde St. Kanzian habe ausdrücklich ihr Einverständnis zur geforderten Trassenänderung gegeben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme keine weiteren Einwände gegen das Projekt vorgebracht und lediglich erklärt, für den Fall, als er durch die veränderte Projektierung trotzdem Wasser verlieren sollte, müsse ihm die mitbeteiligte Gemeinde St. Kanzian Ersatzwasser in ausreichender Qualität und Menge beistellen. Durch die Vorschreibungen in Punkt 30 und 31 des erstinstanzlichen Bescheides sei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen zur Gänze entsprochen worden.
Die verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung sei, wie die §§ 40 bis 44 AVG 1950 in ihrem Zusammenhalt zeigten, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären; bei der mündlichen Verhandlung solle auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren beteiligten Personen die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen gefördert und im Sinne des § 43 Abs. 6 AVG 1950 nach Möglichkeit ein Ausgleich herbeigeführt werden. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe den Parteien, die einmal protokollarisch Zugeständnisse gemacht hätten, nicht das Recht zu, diese Zugeständnisse einseitig wieder zurückzunehmen.Die verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung sei, wie die Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 in ihrem Zusammenhalt zeigten, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären; bei der mündlichen Verhandlung solle auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren beteiligten Personen die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen gefördert und im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, AVG 1950 nach Möglichkeit ein Ausgleich herbeigeführt werden. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe den Parteien, die einmal protokollarisch Zugeständnisse gemacht hätten, nicht das Recht zu, diese Zugeständnisse einseitig wieder zurückzunehmen.
Die vom Berufungswerber vorgebrachten neuen Einwendungen erwiesen sich im Hinblick auf § 42 AVG 1950 als verspätet eingebracht, sie seien daher zufolge eingetretener Präklusion zurückzuweisen.Die vom Berufungswerber vorgebrachten neuen Einwendungen erwiesen sich im Hinblick auf Paragraph 42, AVG 1950 als verspätet eingebracht, sie seien daher zufolge eingetretener Präklusion zurückzuweisen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der amtstechnische Sachverständige im Laufe der Bewilligungsverhandlung erklärt habe, daß beim Bau des geplanten Sammelkanales auch nach der vorgeschlagenen Verlegung der Trasse der Grundwasserbrunnen des Beschwerdeführers versiegen werde, sei durch die Aktenlage keineswegs gedeckt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei umso weniger verständlich, als laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lageskizze der Grundwasserstrom vom Süden nach Norden fließe und daher der gegenständliche Brunnen nach der vom Beschwerdeführer geforderten Verlegung des Sammelkanals nicht mehr beeinträchtig werden könne. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei werde ihrer Verpflichtung, allenfalls das Anwesen des Beschwerdeführers mit ausreichendem Trink- und Nutzwasser zu versorgen, niemals nachkommen können, sei entgegenzuhalten, daß diese Vorschreibung zur Gänze der vom Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren vorgebrachten Forderung entspreche. Im übrigen sei gerade in den letzten trockenen Jahren von verschiedenen Gemeinden in Kärnten der Beweis erbracht worden, daß die Versorgung einzelner Anwesen mit Trink- und Nutzwasser z.B. durch Tankwagen keine unüberwindliche Schwierigkeit darstelle.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer legt den Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsentscheidung Aktenwidrigkeit zur Last. Er habe in seinen Einwendungen nicht nur die Verlegung der Trasse des Kanalstranges begehrt, sondern auch zur Sicherung der Wasserspende und zur Vermeidung des Abgleitens des Wassers zwischen dem Brunnen auf seinem Grundstück und dem nördlich vorbeiführenden Sammelstrang eine gleich tiefe 5 m hohe glasierte Betonplatte zu errichten verlangt. Ein Hauptanliegen der Einwendungen sei auch die Befürchtung gewesen, daß sich auf dem Grundstück eine nachhaltige starke Geruchsbelästigung, insbesondere im Sommer, ergeben würde, weshalb nur ein Schacht auf dem Grundstück zu liegen kommen dürfe. Die Veränderung der Situierung der Schächte sei in dem Abänderungsplan eingezeichnet gewesen. Der erstinstanzliche Bescheid habe nun im Punkt 30 der Vorschreibungen nur der Verlegung der Kanaltrasse von Süden nach Norden gemäß dem Abänderungsplan Rechnung getragen. Über das Begehren zur Errichtung der Betonplatte treffe der Bescheid keine Entscheidung und hinsichtlich der Lage des Schachtes S 8 verfüge der erstinstanzliche Bescheid gegen den Vorschlag des Beschwerdeführers die Errichtung An der Ostgrenze des Grundstückes Nr. n1/1 - solle wohl heißen, so meint der Beschwerdeführer, Nr. n1/4. Daraus ergebe sich augenscheinlich, daß den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zur Gänze Rechnung getragen worden sei.
Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig, weil Punkt 31 der Auflagen, betreffend die Versorgung mit Ersatzwasser, nicht als ausreichend anzusehen sei. Im übrigen sei der Amtssachverständige zu der Frage, ob ein Versiegen der dem Beschwerdeführer gehörigen Wasserspende im Bereich der Möglichkeit läge, überhaupt nicht gehört worden. Es sei daher ein wichtiger Umstand unerörtert geblieben. Der Beschwerdeführer habe diesen Verfahrensmangel nicht gerügt, weil er der Meinung gewesen sei, daß die Verhandlung am 16. Dezember 1971 zu Mittag geschlossen worden sei. Der wasserbautechnische Sachverständige aber habe sein Gutachten erst am Nachmittag des betreffenden Tages abgegeben, zu welchem Gutachten der Beschwerdeführer wegen einer von ihm unverschuldeten Abwesenheit gar nicht habe Stellung nehmen können.
Die Beschwerde ist begründet.
Die mitbeteiligte Partei hat beim Landeshauptmann von Kärnten um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Kanalisationsanlage durch einen Sammelstrang am Südufer des Klopeinersees gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG angesucht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.Die mitbeteiligte Partei hat beim Landeshauptmann von Kärnten um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung ihrer Kanalisationsanlage durch einen Sammelstrang am Südufer des Klopeinersees gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG angesucht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Gegen dieses Projekt hat unter anderem der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, und zwar einerseits als Eigentümer, dessen Grund vom Sammelstrang laut vorliegendem Projekt überquert werden soll, und anderseits als Inhaber einer rechtmäßig auf eigenem Grund und Boden betriebenen Wasserversorgungsanlage, bezüglich derer vom Beschwerdeführer bei antragsgemäßer Ausführung des Projektes ein Versiegen des Brunnens befürchtet wird.
Die geplante Grundbeanspruchung bedarf gemäß § 12 Abs. 2 und 3 WRG entweder der uneingeschränkten Zustimmung des Beschwerdeführers oder eines Zwangsrechtes, um wasserrechtlich bewilligt werden zu können.Die geplante Grundbeanspruchung bedarf gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 WRG entweder der uneingeschränkten Zustimmung des Beschwerdeführers oder eines Zwangsrechtes, um wasserrechtlich bewilligt werden zu können.
Der Beschwerdeführer machte nach dem Inhalte seines Vorbringens anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1971 seine Einwilligung davon abhängig, daß die Wasserversorgung seines auf derselben Liegenschaft befindlichen Wohnhauses keine Beeinträchtigung erfahre. Zu diesem Zweck schlug er eine Abänderung der geplanten Verlegung des Kanalstranges mit der Begründung vor, daß hiedurch seiner Ansicht nach die unterirdische Wasserzufuhr zu seiner Wasserversorgungsanlage unbeeinträchtigt bleiben würde. Sollte aber dennoch eine solche Beeinträchtigung eintreten, müsse er darauf bestehen, daß ihm seitens der mitbeteiligten Gemeinde Ersatzwasser in ausreichender Qualität und Menge beigestellt werde.
Der Wasserrechtsbehörde war es angesichts dieses offenbar von einem wasserbautechnischen Laien vorgebrachten Abänderungsvorschlages aufgegeben, amtswegig durch einen Sachverständigen klarstellen zu lassen, ob und mit welchen Maßnahmen die vom Beschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigung seiner Wasserversorgung vermieden werden könne, um damit dem Widerspruch des Beschwerdeführers gegen das Projektsvorhaben hinreichend zu begegnen. Eine solche Klarstellung wurde jedoch nach Ausweis der Akten nicht herbeigeführt. Als daher der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid geltend machte, daß der Amtssachverständige im Laufe der Verhandlung (offenbar nicht mehr im Beisein des Beschwerdeführers) den Abänderungsvorschlag des Beschwerdeführers nicht als zielführend bezeichnet habe, wäre es der belangten Behörde auferlegt gewesen, wenigstens in diesem Zeitpunkt die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen und für den Fall, daß die vom Beschwerdeführer befürchtete Minderung seiner Wasserversorgung tatsächlich nicht auszuschließen war, außerdem festzustellen, ob der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Gemeinde im selben (ziffernmäßig zu ermittelnden) Ausmaße und in derselben Art versorgt werden könne, wie dies bisher durch die hauseigene Anlage erfolgte. Erst unter diesen Voraussetzungen wäre der Einwand des Beschwerdeführers, dem Projekt nur bei Sicherung seines Wasserbezuges zustimmen zu können, Rechnung getragen und die Voraussetzung für die einvernehmliche Bestellung der erforderten Dienstbarkeit geschaffen gewesen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte deshalb die Berufung des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen werden; diese mußte vielmehr einer meritorischen Behandlung zugeführt werden.
Der in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft entsprach somit nicht dem Gesetz. Er war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft entsprach somit nicht dem Gesetz. Er war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und 2 sowie Axt. II und III der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Außer dem in der Beschwerde verlangten Schriftsatzaufwand in der Höhe vor S 1.000, -- und dem Verhandlungsaufwand von S 2.500,-- waren zuzusprechen: an Stempelgebühren S 139,20, an Fahrtkosten S 588,-- und an Aufenthaltskosten S 380,--. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz der Umsatzsteuer im Gesetz keine Deckung findet.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 sowie Axt. römisch zwei und römisch drei der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Außer dem in der Beschwerde verlangten Schriftsatzaufwand in der Höhe vor S 1.000, -- und dem Verhandlungsaufwand von S 2.500,-- waren zuzusprechen: an Stempelgebühren S 139,20, an Fahrtkosten S 588,-- und an Aufenthaltskosten S 380,--. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein Ersatz der Umsatzsteuer im Gesetz keine Deckung findet.
Wien, am 30. November 1973
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000549.X00Im RIS seit
24.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011