RS Vwgh 1973/12/5 0789/73

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Veröffentlicht am 05.12.1973
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §92;
BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §36 Abs3;

Rechtssatz

Im Abgabenrecht müssen besonders unter Familienangehörigen klare und jeden Zweifel ausschließende Abreden bestehen, um mit abgabenechtlicher Wirkung das von den Parteien behauptete Rechtsverhältnis anerkennen zu können (Hinweis E 10.2.1970, 819/69, VwSlg 4029 F/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000789.X03

Im RIS seit

05.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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