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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §92;Rechtssatz
Die Erfüllung der familienrechtlichen Beistandspflicht der Frau nach § 92 ABGB begründet grundsätzlich keinen Entlohnungsanspruch. Das bedeutet zwar nicht, daß ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten schlechthin nicht mit rechtlicher Wirksamkeit vereinbart werden könnte, doch hat die Rechtsprechung für die Bejahung eines Entlohnsanspruches stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkgungspflicht hinausgeht (Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur).Die Erfüllung der familienrechtlichen Beistandspflicht der Frau nach Paragraph 92, ABGB begründet grundsätzlich keinen Entlohnungsanspruch. Das bedeutet zwar nicht, daß ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten schlechthin nicht mit rechtlicher Wirksamkeit vereinbart werden könnte, doch hat die Rechtsprechung für die Bejahung eines Entlohnsanspruches stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkgungspflicht hinausgeht (Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000789.X02Im RIS seit
05.12.1973Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016