RS Vwgh 1973/12/5 0789/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1973
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §92;
BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §36 Abs3;

Rechtssatz

Die Erfüllung der familienrechtlichen Beistandspflicht der Frau nach § 92 ABGB begründet grundsätzlich keinen Entlohnungsanspruch. Das bedeutet zwar nicht, daß ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten schlechthin nicht mit rechtlicher Wirksamkeit vereinbart werden könnte, doch hat die Rechtsprechung für die Bejahung eines Entlohnsanspruches stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkgungspflicht hinausgeht (Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur).Die Erfüllung der familienrechtlichen Beistandspflicht der Frau nach Paragraph 92, ABGB begründet grundsätzlich keinen Entlohnungsanspruch. Das bedeutet zwar nicht, daß ein Dienstverhältnis zwischen Ehegatten schlechthin nicht mit rechtlicher Wirksamkeit vereinbart werden könnte, doch hat die Rechtsprechung für die Bejahung eines Entlohnsanspruches stets das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung verlangt, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkgungspflicht hinausgeht (Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000789.X02

Im RIS seit

05.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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