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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Rechtssatz
Eine Dalehensforderung ist als verdecktes Stammkapital bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen nach dem neuen Wiener Verfahren (Erl d BMF vom 17.6.1960, AÖF 160) nur dann in die Wertermittlung einzubeziehen, wenn mit dem Darlehen eine Beteiligung am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft verbunden war. (Anmerkung: Für das Gebiet der ErbSt kommt dem Rechtssatz im
Hinblick nach dem 31.12.1971 KEINE Bedeutung mehr zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001671.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013