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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 45 VStG ergibt sich nicht, dass jeder, der an einem Unfall beteiligt war und der durch die Gendarmerie zur Anzeige gebracht wurde, einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens habe, auch wenn ein solches gar nicht eingeleitet wurde.Aus den Bestimmungen des Paragraph 45, VStG ergibt sich nicht, dass jeder, der an einem Unfall beteiligt war und der durch die Gendarmerie zur Anzeige gebracht wurde, einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens habe, auch wenn ein solches gar nicht eingeleitet wurde.
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000810.X04Im RIS seit
06.12.1973