RS Vwgh 1973/12/6 0810/73

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Veröffentlicht am 06.12.1973
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 45 VStG ergibt sich nicht, dass jeder, der an einem Unfall beteiligt war und der durch die Gendarmerie zur Anzeige gebracht wurde, einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens habe, auch wenn ein solches gar nicht eingeleitet wurde.Aus den Bestimmungen des Paragraph 45, VStG ergibt sich nicht, dass jeder, der an einem Unfall beteiligt war und der durch die Gendarmerie zur Anzeige gebracht wurde, einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens habe, auch wenn ein solches gar nicht eingeleitet wurde.

Schlagworte

Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000810.X04

Im RIS seit

06.12.1973
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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