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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist jemand erst vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung an als Beschuldigter und demnach als Partei iSd AVG anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist jemand erst vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung an als Beschuldigter und demnach als Partei iSd AVG anzusehen.
Schlagworte
Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000810.X03Im RIS seit
06.12.1973