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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0875/59 E VS 25. Oktober 1961 VwSlg 5649 A/1961 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde der ersten Rechtsstufe ist nicht verpflichtet, demjenigen, der zwar berechtigt ist, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine als Verwaltungsübertretung bestrafte Tat zugefügt worden ist, dem aber im Verwaltungsstrafverfahren weder die Stellung eines Privatanklägers noch eines Beschuldigten noch eines Privatbeteiligten zukam, die Einsicht in die Akten über die Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung zu gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000810.X02Im RIS seit
06.12.1973