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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litf;Rechtssatz
Von einer besonderen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann dann nicht gesprochen werden, wenn zur Tatzeit keine Straßenbenützer (hier: auf der Gegenfahrbahn) vorhanden waren und daher keine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000526.X01Im RIS seit
24.10.2002