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Post- und FernmeldewesenNorm
FG 1949 §26 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Errichtung einer Fernmeldeanlage ist mit ihrer Betriebsbereitstellung abgeschlossen. Solange es hieran fehlt, ist das Tatbestandsmerkmal der Errichtung nicht verwirklicht, die Errichtung nicht vollendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001951.X01Im RIS seit
07.12.1973Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024