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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Die für die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen in § 137 Abs 1 WRG angedrohte Bestrafung trifft grundsätzlich den Täter. Dies geht einwandfrei aus der Formulierung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle hervor, die davon handelt, dass bei Zuwiderhandlungen der eben geschilderten Art, die beim Betrieb von Wasseranlagen begangen werden, neben dem Täter bedingungsweise auch der Wasserberechtigte bzw sein Betriebsleiter in Strafe gezogen werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt.Die für die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen in Paragraph 137, Absatz eins, WRG angedrohte Bestrafung trifft grundsätzlich den Täter. Dies geht einwandfrei aus der Formulierung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hervor, die davon handelt, dass bei Zuwiderhandlungen der eben geschilderten Art, die beim Betrieb von Wasseranlagen begangen werden, neben dem Täter bedingungsweise auch der Wasserberechtigte bzw sein Betriebsleiter in Strafe gezogen werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001229.X01Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016