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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0849/72 E 29. Jänner 1973 RS 2Stammrechtssatz
Versorgungsbehörden sind gemäß § 90 Abs 1 KOVG verpflichtet zwecks Klärung von Vorfragen, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen (hier:Versorgungsbehörden sind gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG verpflichtet zwecks Klärung von Vorfragen, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen (hier:
Bfr vermeint, daß die Ärzte an den Anblick von Entstellungen, welche durch Vernarbungen entstehen, gewöhnt seien, und dadurch eine schlechtere Bewertung, als ein medizinischer Laie machen würde, durchführen könnten).
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Allgemein Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001118.X01Im RIS seit
04.11.2002