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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme von Grund und Boden nach § 17 des Bundesstraßengesetzes 1971 fällt nur insoweit in die Zuständigkeit der Bundesstraßenbehörde, als Grundflächen für die Errichtung, den Ausbau usw einer Bundesstraße und ihre im § 3 leg cit definierten zugehörigen baulichen Anlagen benötigt werden (Die Herstellung von Anschlüssen und Zu- oder Abfahrten in Bundesstraßen fällt aber in die Zuständigkeit jener Behörden, die die betreffenden Gesetze (Landesstraßenverwaltungsgesetze) zu vollziehen haben).Die Inanspruchnahme von Grund und Boden nach Paragraph 17, des Bundesstraßengesetzes 1971 fällt nur insoweit in die Zuständigkeit der Bundesstraßenbehörde, als Grundflächen für die Errichtung, den Ausbau usw einer Bundesstraße und ihre im Paragraph 3, leg cit definierten zugehörigen baulichen Anlagen benötigt werden (Die Herstellung von Anschlüssen und Zu- oder Abfahrten in Bundesstraßen fällt aber in die Zuständigkeit jener Behörden, die die betreffenden Gesetze (Landesstraßenverwaltungsgesetze) zu vollziehen haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001112.X01Im RIS seit
31.10.2002