RS Vwgh 1973/12/11 0333/73

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Veröffentlicht am 11.12.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Behörde übt ihr Ermessen ua iSd Gesetzes, wenn sie den Steuersatz wählt, der sich unter Bedachtnahme auf den in den letzten drei Jahren zur Anwendung gelangten Prozentsatz ergibt. Dabei kann die Einkommensteuerbelastung der vor der Veräußerung liegenden Steuerperioden unter Außerachtlassung der vorzeitigen Abschreibung zum Vergleich herangezogen werden (Hinweis 4.2.1966, 1065/65 und E 23.2.1971, 1913/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000333.X01

Im RIS seit

11.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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