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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Nach der während des Verfahrens nach § 68 Abs 3 AVG 1950 eingetretenen Änderung der Besitzverhältnisse an der Betriebsanlage fehlt es an der Möglichkeit, dass der Vorgänger im Besitz noch in dem Recht verletzt worden sein könnte, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben. Dies bewirkt den Mangel seiner Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.Nach der während des Verfahrens nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 eingetretenen Änderung der Besitzverhältnisse an der Betriebsanlage fehlt es an der Möglichkeit, dass der Vorgänger im Besitz noch in dem Recht verletzt worden sein könnte, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben. Dies bewirkt den Mangel seiner Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000181.X02Im RIS seit
10.10.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017