RS Vwgh 1973/12/12 0181/73

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Veröffentlicht am 12.12.1973
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §8;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2 impl;
KO §81;
KO §85;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ändern sich die Besitzverhältnisse an der gewerblichen Betriebsanlage, so geht mit dieser Änderung das durch die Genehmigung geschaffene Recht dinglicher Natur auf den Rechtsnachfolger über. Im Verfahren gem § 68 Abs 3 AVG zur Abänderung oder Aufhebung eines Genehmigungsbescheides, in welchem die Parteistellung wesensmäßig mit der Beziehung zur Betriebsanlage verbunden ist, tritt der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers. Das Verfahren ist von da an - sollte nicht auch eine persönliche Haftung des früheren Besitzers in Rede stehen - nur mit dem Übernehmer der Betriebsanlage fortzusetzen und nur er könnte in der Folge in dem Recht, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, verletzt sein.Ändern sich die Besitzverhältnisse an der gewerblichen Betriebsanlage, so geht mit dieser Änderung das durch die Genehmigung geschaffene Recht dinglicher Natur auf den Rechtsnachfolger über. Im Verfahren gem Paragraph 68, Absatz 3, AVG zur Abänderung oder Aufhebung eines Genehmigungsbescheides, in welchem die Parteistellung wesensmäßig mit der Beziehung zur Betriebsanlage verbunden ist, tritt der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers. Das Verfahren ist von da an - sollte nicht auch eine persönliche Haftung des früheren Besitzers in Rede stehen - nur mit dem Übernehmer der Betriebsanlage fortzusetzen und nur er könnte in der Folge in dem Recht, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, verletzt sein.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000181.X01

Im RIS seit

10.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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