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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Ändern sich die Besitzverhältnisse an der gewerblichen Betriebsanlage, so geht mit dieser Änderung das durch die Genehmigung geschaffene Recht dinglicher Natur auf den Rechtsnachfolger über. Im Verfahren gem § 68 Abs 3 AVG zur Abänderung oder Aufhebung eines Genehmigungsbescheides, in welchem die Parteistellung wesensmäßig mit der Beziehung zur Betriebsanlage verbunden ist, tritt der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers. Das Verfahren ist von da an - sollte nicht auch eine persönliche Haftung des früheren Besitzers in Rede stehen - nur mit dem Übernehmer der Betriebsanlage fortzusetzen und nur er könnte in der Folge in dem Recht, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, verletzt sein.Ändern sich die Besitzverhältnisse an der gewerblichen Betriebsanlage, so geht mit dieser Änderung das durch die Genehmigung geschaffene Recht dinglicher Natur auf den Rechtsnachfolger über. Im Verfahren gem Paragraph 68, Absatz 3, AVG zur Abänderung oder Aufhebung eines Genehmigungsbescheides, in welchem die Parteistellung wesensmäßig mit der Beziehung zur Betriebsanlage verbunden ist, tritt der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers. Das Verfahren ist von da an - sollte nicht auch eine persönliche Haftung des früheren Besitzers in Rede stehen - nur mit dem Übernehmer der Betriebsanlage fortzusetzen und nur er könnte in der Folge in dem Recht, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, verletzt sein.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000181.X01Im RIS seit
10.10.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017