TE Vwgh Beschluss 1973/12/12 0181/73

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Veröffentlicht am 12.12.1973
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §8;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2 impl;
KO §81;
KO §85;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmelz, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Dr. BO, Rechtsanwalt in S, als laut Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1971, GZl. S 19 und 20/71 bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma M & Co. KG. in T, sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin AM, ebendort, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1972, Zl. 158.083-II-13- 1972, betreffend die Aufhebung von Betriebsanlagengenehmigungen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. November 1969 ereignete sich in der Siebturmanlage der Metallpulverfabrik M & Co. KGB eine Explosion mit Personen- und Sachschaden. Mit dem Schreiben vom 10. November 1969 teilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein der M & Co. KG. mit, es sei nach Auffassung der Gewerbebehörde das Aluminiumwerk bei dieser Explosion derart zerstört worden, daß die Betriebsanlagengenehmigung für das sogenannte Werk I gemäß § 33 Abs. 3 Gewerbeordnung erloschen sei. Hinsichtlich des Werkes II sei auf Grund einer eingeholten sicherheitstechnischen Begutachtung beabsichtigt, die Betriebsanlagengenehmigung für die Magnesium- und Pastenerzeugung gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 zu beheben. Der M & Co. KG. wurde eine Ablichtung des Amtssachverständigengutachtens mit dem Bemerken übermittelt, es stehe ihr frei, bis 11. November 1969, 15 Uhr, - das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10. November 1969 wurde der M & Co. KG. zuhanden deren Geschäftsführers DM am 10. November 1969, um 17,15 Uhr, zugestellt - eine Gegenäußerung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs abzugeben. Mit dem am 11. November 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein eingelangten Telegramm erklärte sich die M & Co. KG. außerstande, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Sie bat um eine Fristverlängerung bis 15. November 1969.Am 5. November 1969 ereignete sich in der Siebturmanlage der Metallpulverfabrik M & Co. KGB eine Explosion mit Personen- und Sachschaden. Mit dem Schreiben vom 10. November 1969 teilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein der M & Co. KG. mit, es sei nach Auffassung der Gewerbebehörde das Aluminiumwerk bei dieser Explosion derart zerstört worden, daß die Betriebsanlagengenehmigung für das sogenannte Werk römisch eins gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Gewerbeordnung erloschen sei. Hinsichtlich des Werkes römisch zwei sei auf Grund einer eingeholten sicherheitstechnischen Begutachtung beabsichtigt, die Betriebsanlagengenehmigung für die Magnesium- und Pastenerzeugung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zu beheben. Der M & Co. KG. wurde eine Ablichtung des Amtssachverständigengutachtens mit dem Bemerken übermittelt, es stehe ihr frei, bis 11. November 1969, 15 Uhr, - das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10. November 1969 wurde der M & Co. KG. zuhanden deren Geschäftsführers DM am 10. November 1969, um 17,15 Uhr, zugestellt - eine Gegenäußerung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs abzugeben. Mit dem am 11. November 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein eingelangten Telegramm erklärte sich die M & Co. KG. außerstande, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Sie bat um eine Fristverlängerung bis 15. November 1969.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. November 1969 wurden gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 acht näher angeführte Betriebsanlagengenehmigungen der M & Co. KG., Metallpulvererzeugung in T, soweit sie sich auf das Werk II (Magnesium- und Pastenerzeugung) beziehen, aufgehoben und in diesem Zusammenhang gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, es sei bei Übertragung der durch die Explosion gewonnenen Erkenntnisse auf den noch verbliebenen restlichen Mühlenbetrieb der Magnesiumanlage eine gleichartige, unter Umständen aber auch größere Explosion möglich. Da die Sicherheit der Nachbarschaft durch eine Explosion in diesen Teilen gefährdet wäre, könne ein weiterer Betrieb der Mühle in der bisherigen Art nicht verantwortet werden. Die Lagerung von Magnesium und die Pastenerzeugung könnten weder voneinander noch vom Mühlenbetrieb gefahrlos isoliert durchgeführt werden. Es bedürfe daher auch in diesem Umfang der Zurücknahme der Betriebsanlagengenehmigung. Die Beseitigung des Mißstandes lasse sich nicht durch eine Abänderung der Genehmigungsbescheide, sondern nur durch deren Aufhebung unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung erreichen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. November 1969 wurden gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 acht näher angeführte Betriebsanlagengenehmigungen der M & Co. KG., Metallpulvererzeugung in T, soweit sie sich auf das Werk römisch zwei (Magnesium- und Pastenerzeugung) beziehen, aufgehoben und in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, es sei bei Übertragung der durch die Explosion gewonnenen Erkenntnisse auf den noch verbliebenen restlichen Mühlenbetrieb der Magnesiumanlage eine gleichartige, unter Umständen aber auch größere Explosion möglich. Da die Sicherheit der Nachbarschaft durch eine Explosion in diesen Teilen gefährdet wäre, könne ein weiterer Betrieb der Mühle in der bisherigen Art nicht verantwortet werden. Die Lagerung von Magnesium und die Pastenerzeugung könnten weder voneinander noch vom Mühlenbetrieb gefahrlos isoliert durchgeführt werden. Es bedürfe daher auch in diesem Umfang der Zurücknahme der Betriebsanlagengenehmigung. Die Beseitigung des Mißstandes lasse sich nicht durch eine Abänderung der Genehmigungsbescheide, sondern nur durch deren Aufhebung unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung erreichen.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. November 1969 erhob die M & Co. KG. die bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 24. November 1969 mit dem Antrag, den dort angefochtenen. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Gleichzeitig beantragte die M & Co. KG., ihrer Berufung ungeachtet der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Hallein die aufschiebende Wirkung deshalb zuzuerkennen, weil aus den Berufungsausführungen zu ersehen sei, daß weder die behauptete Gefährdung noch das angebliche Vorliegen von Gefahr im Verzug hinreichend begründet seien.

Laut den Ausgleichsedikten des Landesgerichtes Salzburg je vom 3. März 1970 wurden sodann zu AZ. Sa 8/70 das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der M & Co. KG. und zu AZ. Sa 7/70 das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der AM als persönlich haftender Gesellschafterin der M & Co. KG. eröffnet.

Die im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse wurden der M & Co. KG. zuhanden deren Rechtsfreundes durch das Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1970 mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß innerhalb von zwei Wochen eine Gegenäußerung erstattet werden könne. Diese Gegenäußerung der M & Co. KG. vom 12. Juni 1970, in weicher der Berufungsantrag wiederholt wird, langte beim Amt der Salzburger Landesregierung am 17. Juni 1970 ein.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1970 wurde der Berufung der M & Co. KG. gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG 1950 keine Folge gegeben und der dort angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, daß die Betriebsanlage für die Erzeugung von Metallpulvern aus Aluminium und Magnesium sowie deren Legierungen 1951 errichtet worden sei. Anläßlich der ersten Kommissionierung sei ausdrücklich festgestellt worden, daß sich die Anlage in isolierter Lage befinde. Dies sei dafür bestimmend gewesen, daß die Fabrik in diesem damals noch weitgehend unverbauten Gebiet geplant worden sei. In der Folge habe jedoch eine starke Bautätigkeit eingesetzt und es sei vor allem das am linken Ufer der K liegende Gebiet von N immer dichter besiedelt worden. Dies habe dazu geführt, daß die ursprünglich in isolierter Lage geplante Metallpulverfabrik eine stark bevölkerte Siedlung als Nachbarschaft bekommen habe. Die Folge seien ständige Beschwerden der Anrainer wegen verschiedener Immissionen gewesen, insbesondere wegen des von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmes, welcher sich gerade zur Nachtzeit besonders unangenehm ausgewirkt habe. Diese Beschwerden hätten behördliche Verfahren mit dem Ziel der Vorschreibung verschiedener Auflagen zur Vermeidung der Immissionen ausgelöst. Eine wirksame Abhilfe habe jedoch nicht geschaffen werden können. Da auch der Betrieb durch die geschilderte Entwicklung an einer weiteren Ausdehnung sehr behindert gewesen sei, sei von der Firmenleitung eine Betriebsverlegung ins Auge gefaßt und hiezu konkrete Schritte eingeleitet worden. Ehe jedoch diese auch von der Behörde geförderten Bestrebungen realisiert werden hätten können, sei es am 5. November 1969 zu der folgenschweren Explosion gekommen. Diese habe eindringlich aufgezeigt, wie unerträglich die Situation geworden sei und es habe die Gewerbebehörde die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen. Während die Betriebsstättengenehmigung für das Aluminiumpulverwerk gemäß § 33 Abs. 3 GewO kraft Gesetzes erloschen sei, sei hinsichtlich der anderen Teile der Fabrik keine andere Möglichkeit geblieben, als vom § 68 Abs. 3 AVG 1950 Gebrauch zu machen und die Genehmigungsbescheide aufzuheben. Wie aus der Aufstellung der Landesstelle für Brandverhütung hervorgehe, hätten sich im Werk II (Magnesiumerzeugung) von 1960 bis 1969 26 Schadensfälle mit einem Toten und einem Sachschaden von rund S 521.000,-- ereignet. Diese Unglücksfälle, welche trotz aller von der Gewerbebehörde, vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen eingetreten seien, könnten nicht mehr als normaler Betriebsablauf, sondern nur noch als Mißstand bezeichnet werden. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen gehe hervor, daß trotz aller Verbesserungen und Maßnahmen immer wieder mit Explosionen gerechnet werden müsse. Durch solche Explosionen trete nicht nur eine Gefährdung der Dienstnehmer ein, sondern könnten durch Bruchstücke von maschinellen Anlagen auch die Bewohner der Nachbarschaft gefährdet werden. Dies treffe nicht nur für die Magnesiumanlage zu, sondern auch für die anderen Teile der Betriebsanlage. In den Betriebsstättengenehmigungen seien alle in Betracht kommenden Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren vorgeschrieben worden. Wie sich im Laufe der Zeit gezeigt habe, hätten auch dadurch Explosionen und Brände nicht verhindert werden können. Es würde daher keinen Zweck haben, mit der Vorschreibung weiterer Maßnahmen zu versuchen, die Gefährdung zu beseitigen. Nur eine völlige Aufhebung der Betriebsanlagengenehmigungen könne die angeführten Mißstände beseitigen. Da sich jederzeit ein neuer Unglücksfall ereignen könnte, sei auch die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1970 wurde der Berufung der M & Co. KG. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 keine Folge gegeben und der dort angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, daß die Betriebsanlage für die Erzeugung von Metallpulvern aus Aluminium und Magnesium sowie deren Legierungen 1951 errichtet worden sei. Anläßlich der ersten Kommissionierung sei ausdrücklich festgestellt worden, daß sich die Anlage in isolierter Lage befinde. Dies sei dafür bestimmend gewesen, daß die Fabrik in diesem damals noch weitgehend unverbauten Gebiet geplant worden sei. In der Folge habe jedoch eine starke Bautätigkeit eingesetzt und es sei vor allem das am linken Ufer der K liegende Gebiet von N immer dichter besiedelt worden. Dies habe dazu geführt, daß die ursprünglich in isolierter Lage geplante Metallpulverfabrik eine stark bevölkerte Siedlung als Nachbarschaft bekommen habe. Die Folge seien ständige Beschwerden der Anrainer wegen verschiedener Immissionen gewesen, insbesondere wegen des von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärmes, welcher sich gerade zur Nachtzeit besonders unangenehm ausgewirkt habe. Diese Beschwerden hätten behördliche Verfahren mit dem Ziel der Vorschreibung verschiedener Auflagen zur Vermeidung der Immissionen ausgelöst. Eine wirksame Abhilfe habe jedoch nicht geschaffen werden können. Da auch der Betrieb durch die geschilderte Entwicklung an einer weiteren Ausdehnung sehr behindert gewesen sei, sei von der Firmenleitung eine Betriebsverlegung ins Auge gefaßt und hiezu konkrete Schritte eingeleitet worden. Ehe jedoch diese auch von der Behörde geförderten Bestrebungen realisiert werden hätten können, sei es am 5. November 1969 zu der folgenschweren Explosion gekommen. Diese habe eindringlich aufgezeigt, wie unerträglich die Situation geworden sei und es habe die Gewerbebehörde die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen. Während die Betriebsstättengenehmigung für das Aluminiumpulverwerk gemäß Paragraph 33, Absatz 3, GewO kraft Gesetzes erloschen sei, sei hinsichtlich der anderen Teile der Fabrik keine andere Möglichkeit geblieben, als vom Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 Gebrauch zu machen und die Genehmigungsbescheide aufzuheben. Wie aus der Aufstellung der Landesstelle für Brandverhütung hervorgehe, hätten sich im Werk römisch zwei (Magnesiumerzeugung) von 1960 bis 1969 26 Schadensfälle mit einem Toten und einem Sachschaden von rund S 521.000,-- ereignet. Diese Unglücksfälle, welche trotz aller von der Gewerbebehörde, vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen eingetreten seien, könnten nicht mehr als normaler Betriebsablauf, sondern nur noch als Mißstand bezeichnet werden. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen gehe hervor, daß trotz aller Verbesserungen und Maßnahmen immer wieder mit Explosionen gerechnet werden müsse. Durch solche Explosionen trete nicht nur eine Gefährdung der Dienstnehmer ein, sondern könnten durch Bruchstücke von maschinellen Anlagen auch die Bewohner der Nachbarschaft gefährdet werden. Dies treffe nicht nur für die Magnesiumanlage zu, sondern auch für die anderen Teile der Betriebsanlage. In den Betriebsstättengenehmigungen seien alle in Betracht kommenden Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren vorgeschrieben worden. Wie sich im Laufe der Zeit gezeigt habe, hätten auch dadurch Explosionen und Brände nicht verhindert werden können. Es würde daher keinen Zweck haben, mit der Vorschreibung weiterer Maßnahmen zu versuchen, die Gefährdung zu beseitigen. Nur eine völlige Aufhebung der Betriebsanlagengenehmigungen könne die angeführten Mißstände beseitigen. Da sich jederzeit ein neuer Unglücksfall ereignen könnte, sei auch die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1970 erhob die M & Co. KG. die bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 18. September 1970 eingelangte Berufung vom 16. September 1970 mit dem Antrag, den dort angefochtenen Bescheid und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. November 1969 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben oder aber dahin abzuändern, daß die "Betriebsstättenbescheide vom 2. 3. 1951 bis 30. 11. 1967 aufrechterhalten werden". Weiters beantragte die M & Co. KG., auch hier der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil sich aus dem bisherigen Gutachten ergebe, daß eine Gefährdung von Menschen nicht habe erwiesen werden können und auch Gefahr im Verzug nicht vorliege.

Laut dem am 18. Mai 1971 an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagenen Konkursedikt des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1971, AZ. S 19/71, wurde über die Vermögen der M & Co. KG., T, und deren persönlich haftenden Gesellschafterin AM der Konkurs eröffnet und in beiden Konkursverfahren Rechtsanwalt Dr. BO, der nunmehrige Beschwerdeführer, zum Masseverwalter bestellt.

Mit dem beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie am 16. September 1971 eingelangten Schreiben vom 10. September 1971 übermittelte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen am 27. August 1971 vorgenommenen Lokalaugenschein diverse Unterlagen mit dem Bemerken, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei seiner Meinung nach die nach Auffassung der M & Co. KG. ungerechtfertigte Übertragung der Ereignisse in der Aluminiumpulveranlage auf die technisch völlig anders gearteten übrigen Produktionszweige.

Die Bezirkshauptmannschaft Hallein berichtete mit dem an das Amt der Salzburger Landesregierung adressierten Schreiben vom 20. Dezember 1971, welches dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie am 30. Dezember 1971 zur Kenntnis gebracht wurde, daß die B Ges.m.b.H., S, im Konkursverfahren der M & Co. KG. das Betriebsareal - und zwar die im Alleineigentum der M & Co. KG. stehende Liegenschaft EZ 352 KG. T (GP. Nr. 128/3 und 128/4), sowie die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ. 139 KG. T (GP Nr. 3/5, 98, 3/114, 3/115, 3/116 und 3/90) - käuflich erworben habe. Die B habe "mit der Hälfteeigentümerin der letztgenannten Liegenschaft einen Realteilungsvertrag in der Weise abgeschlossen, daß das ehemalige Betriebsareal in das alleinige Eigentum der B übergeführt" werde. Der Kaufvertrag mit der Masse sei von der Erfüllung einiger aufschiebender Bedingungen abhängig, welche laut Darstellung der B bis auf die in Kürze zu erwartende ausländergrundverkehrsbehördliche Genehmigung des Realteilungsvertrages bereits erfüllt worden seien. Die volle Verfügungsberechtigung über die angeführten Grundstücke solle mit dieser Genehmigung gegeben sein. Die B habe bereits vor einiger Zeit um die Genehmigung einer Betriebsanlage auf dem ehemaligen Fabriksgelände angesucht. Zunächst sei geplant, eine Lagerhalle mit den Ausmaßen 62,50 x 29,30 m zu errichten und einen nicht demolierten Teil des ehemaligen Werkes II in eine Werkstätte umzubauen. Die Kommissionierung dieser Anlage habe am 2. Dezember 1971 stattgefunden. Die Betriebsanlagengenehmigung sei mit mündlichem Bescheid bei der Lokalverhandlung erteilt worden, doch sei sie noch nicht rechtskräftig. Von der Nachbarschaft seien keine Einwände erhoben worden. Der Kaufvertrag mit der Masse enthalte hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung folgende Abmachung:Die Bezirkshauptmannschaft Hallein berichtete mit dem an das Amt der Salzburger Landesregierung adressierten Schreiben vom 20. Dezember 1971, welches dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie am 30. Dezember 1971 zur Kenntnis gebracht wurde, daß die B Ges.m.b.H., S, im Konkursverfahren der M & Co. KG. das Betriebsareal - und zwar die im Alleineigentum der M & Co. KG. stehende Liegenschaft EZ 352 KG. T Gesetzgebungsperiode Nr. 128/3 und 128/4), sowie die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ. 139 KG. T Gesetzgebungsperiode Nr. 3/5, 98, 3/114, 3/115, 3/116 und 3/90) - käuflich erworben habe. Die B habe "mit der Hälfteeigentümerin der letztgenannten Liegenschaft einen Realteilungsvertrag in der Weise abgeschlossen, daß das ehemalige Betriebsareal in das alleinige Eigentum der B übergeführt" werde. Der Kaufvertrag mit der Masse sei von der Erfüllung einiger aufschiebender Bedingungen abhängig, welche laut Darstellung der B bis auf die in Kürze zu erwartende ausländergrundverkehrsbehördliche Genehmigung des Realteilungsvertrages bereits erfüllt worden seien. Die volle Verfügungsberechtigung über die angeführten Grundstücke solle mit dieser Genehmigung gegeben sein. Die B habe bereits vor einiger Zeit um die Genehmigung einer Betriebsanlage auf dem ehemaligen Fabriksgelände angesucht. Zunächst sei geplant, eine Lagerhalle mit den Ausmaßen 62,50 x 29,30 m zu errichten und einen nicht demolierten Teil des ehemaligen Werkes römisch zwei in eine Werkstätte umzubauen. Die Kommissionierung dieser Anlage habe am 2. Dezember 1971 stattgefunden. Die Betriebsanlagengenehmigung sei mit mündlichem Bescheid bei der Lokalverhandlung erteilt worden, doch sei sie noch nicht rechtskräftig. Von der Nachbarschaft seien keine Einwände erhoben worden. Der Kaufvertrag mit der Masse enthalte hinsichtlich der Betriebsanlagengenehmigung folgende Abmachung:

"Ob der Kaufliegenschaft existiert der Zeit noch zugunsten der Firma M & Co. eine Betriebsstättengenehmigung, die zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein entzogen wurde. Da die Firma M & Co. gegen diesen Bescheid seinerzeit jedoch Berufung erhoben hat, über welche rechtskräftig noch nicht entschieden ist, liegt eine rechtskräftige Entziehung der Betriebsanlagengehmigung zulasten der Firma M & Co. noch nicht vor. Die Verkäuferin bzw. der Masseverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. BO, erklärt ausdrücklich, keinen Einwand dagegen zu haben, wenn der Firma B Ges.m.b.H., für Zwecke ihres Unternehmens durch die zuständige Behörde die Betriebsstättengenehmigung erteilt wird. Sie verzichtet in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen die Erteilung der Betriebsstättengenehmigung an die Käuferin."

In der Lokalverhandlung habe festgestellt werden können, daß von der ehemaligen Fabriksanlage bis auf die Trafostation und die für eine Werkstätte bestimmten Baulichkeiten nichts mehr vorhanden sei. Über den Verbleib der maschinellen Einrichtung des Werkes II sei der Bezirkshauptmannschaft Hallein nichts bekannt. Die B habe im anhängigen Verfahren mit Bezug auf das noch anhängige Berufungsverfahren am 10. Dezember 1971 folgende schriftliche Erkläung abgegeben:In der Lokalverhandlung habe festgestellt werden können, daß von der ehemaligen Fabriksanlage bis auf die Trafostation und die für eine Werkstätte bestimmten Baulichkeiten nichts mehr vorhanden sei. Über den Verbleib der maschinellen Einrichtung des Werkes römisch zwei sei der Bezirkshauptmannschaft Hallein nichts bekannt. Die B habe im anhängigen Verfahren mit Bezug auf das noch anhängige Berufungsverfahren am 10. Dezember 1971 folgende schriftliche Erkläung abgegeben:

"Wie im Schreiben des Herrn Dr. L" - des von der M & Co. KG. seinerzeit bestellten Rechtsfreundes - "vom 3. 8. 1971/N/7 angeführt, möchte Herr Dr. BO als Masseverwalter die gegen den Entzug der Betriebsstättengenehmigung noch anhängige Berufung aus gewissen Gründen nicht zurückziehen, sodaß also derzeit die Betriebsstättengenehmigung der Firma M & Co. KG. auf diesem Grundstück noch lastet. Da der Inhalt derselben nicht Gegenstand unseres Unternehmens ist, werden wir - wie wir Ihnen bereits mündlich mitgeteilt haben - diese noch auf dem Grundstück ruhende Betriebsstättengenehmigung nicht ausüben."

Mit dem Schreiben vom 26. Jänner 1972 teilte der Landeshauptmann von Salzburg dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein, mit welchem der B die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage auf dem bisherigen Betriebsareal der M & Co. KG. erteilt worden sei, rechtskräftig geworden sei.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1972 teilte Dr. HL der Bezirkshauptmannschaft Hallein mit, daß der Vertrag zwischen der A Gesellschaft m.b.H. - wie nunmehr die B Gesm.b.H., heißt - und der Konkursmasse rechtswirksam geworden sei und die Verbücherung desselben "vorsichtshalber Anfang März erfolgen" werde.

Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Hallein gerichteten und sodann dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorgelegten Schreiben vom 11. Juli 1972 teilte die A Gesellschaft m.b.H. mit, daß sie laut ihrem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung ihres Stammhauses in Ludwigshafen "an einem Prozeß mit einem Streitwert von ca. 75.000,-- öS teilnehmen" könne. Nach Rücksprache mit ihrer Muttergesellschaft berichte sie, daß sie "in das Berufungsverfahren der Firma M KG. nicht eintreten könne".

Das auf Einladung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie von der Bezirkshauptmannsthaft Hallein am 25. September 1972 an Dr. HL gerichtete Ersuchen um Mitteilung, ob die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1970 noch aufrechterhalten werde, beantwortete Dr. HL am 4. Oktober 1972 damit, daß er für die Beantwortung "nicht mehr zuständig" sei, weil "über das Vermögen der Firma M & Co. KG. schon vor geraumer Zeit das Konkursverfahren eröffnet wurde"; er bitte daher, sich an den Masseverwalter zu wenden.

Der Beschwerdeführer, nunmehr dazu aufgefordert, sich zu erklären, ob die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. August 1970 aufrechterhalten werde, teilte mit dem am 8. November 1972 bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein eingelangten, dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie sodann vom Landeshauptmann von Salzburg unter dem 24. November 1972 vorgelegten Schreiben vom 7. November 1972 mit, daß er in seiner Eigenschaft als Masseverwalter an einer möglichst baldigen Entscheidung interessiert sei. Er verwies auf seine beiden in Fotokopie angeschlossenen Schreiben an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. April 1972 und vom 21. August 1972 mit dem Bemerken, es lasse deren Inhalt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß er die Berufung aufrechterhalte.

Der Landeshauptbann von Salzburg hatte bereits am 15. November 1972 dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie berichtet, daß der Masseverwalter die gemäß § 56 Abs. 6 GewO vorgesehene Anzeige der Fortführung des Betriebes an die Gewerbebehörde bis jetzt nicht erstattet habe.Der Landeshauptbann von Salzburg hatte bereits am 15. November 1972 dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie berichtet, daß der Masseverwalter die gemäß Paragraph 56, Absatz 6, GewO vorgesehene Anzeige der Fortführung des Betriebes an die Gewerbebehörde bis jetzt nicht erstattet habe.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie behob nun mit seinem "über die Berufung der M KG., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HL" gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 erlassenen Bescheid vom 24. November 1972 die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1970 und der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. November 1969. Es sei, so wurde begründend ausgeführt, seit der am 5. November 1969 geschehenen Explosion der Betrieb in der Anlage oder in Teilen desselben nicht wieder aufgenommen worden und es habe auch der Masseverwalter die erforderliche Anzeige der Fortführung des Betriebes unterlassen. Die Unterbrechung des Betriebes durch mehr als drei Jahre bewirke ex lege das Erlöschen der Genehmigungen der Betriebsanlage. Da die Behebung rechtskräftiger Bescheide deren aufrechten Bestand zur Voraussetzung habe, dieser hier aber nicht mehr gegeben sei, hätten die oben bezeichneten Bescheide des Landeshauptmannes und der Bezirkshauptmannschaft mangels einer Rechtsgrundlage behoben werden müssen.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie behob nun mit seinem "über die Berufung der M KG., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HL" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 erlassenen Bescheid vom 24. November 1972 die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1970 und der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. November 1969. Es sei, so wurde begründend ausgeführt, seit der am 5. November 1969 geschehenen Explosion der Betrieb in der Anlage oder in Teilen desselben nicht wieder aufgenommen worden und es habe auch der Masseverwalter die erforderliche Anzeige der Fortführung des Betriebes unterlassen. Die Unterbrechung des Betriebes durch mehr als drei Jahre bewirke ex lege das Erlöschen der Genehmigungen der Betriebsanlage. Da die Behebung rechtskräftiger Bescheide deren aufrechten Bestand zur Voraussetzung habe, dieser hier aber nicht mehr gegeben sei, hätten die oben bezeichneten Bescheide des Landeshauptmannes und der Bezirkshauptmannschaft mangels einer Rechtsgrundlage behoben werden müssen.

Dieser Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1972 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher ihn nach seinen eigenen Angaben am 28. Dezember 1972 erhalten hat.

In der gegen den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1972 durch den Beschwerdeführer "als laut Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1971, GZ. S 19 und 20/71, bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma M & Co. KG. T, sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau AM, ebendort", erhobenen Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, wird behauptet, die durch den Beschwerdeführer repräsentierten Gemeinschuldner seien sowohl in ihrem durch § 68 Abs. 3 AVG 1950 bestimmten Recht auf möglichste Schonung erworbener Rechte, als auch in ihrem durch § 66 Abs. 4 AVG 1950 normierten Anspruch auf Überprüfung eines vorinstanzlichen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit verletzt worden. Bei der Behebung der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide sei nur auf die Rechte der Anrainer, nicht aber auch auf die der M & Co. KG. Bedacht genommen worden. Die unterbliebene Berücksichtigung der weiterhin gegebenen Erzeugungsmöglichkeit "nichtexplosiver oder gefährlicher Produkte" sei eine sach- und rechtswidrige Ermessensübung. Der unterbliebenen Anzeige der Fortführung des Gewerbes durch den Masseverwalter, welcher die Vermögenswerte rasch zu versilbern habe, komme wegen der Aufhebung der Betriebsstättengenehmigungen und der ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Bedeutung zu. Zwischen der Anzeige nach § 56 Abs. 6 GewO und den Betriebstättengenehmigungen bestehe außerdem kein Zusammenhang, Betriebstättengenehmigungen, welche "in rem Wirkung" hätten, und Gewerbeberechtigung müßten nicht derselben Person verliehen werden. Aus § 33 Abs. 2 GewO könne geschlossen werden, daß die dreijährige Frist des § 33 Abs. 1 GewO bis zu der im Instanzenzug zu ergehenden Beseitigung der ausgesprochenen Entziehung der Betriebsstättengenehmigungen unterbrochen oder zumindest gehemmt sei. Die Einstellung aller Strafverfahren gegen die verantwortlichen Leiter der M & Co. KG. zeige überdies, daß es sich hier um einen Fall höherer Gewalt gehandelt habe. Auch dies habe zweifellos eine Hemmung der wiederholt genannten Frist im Sinne des § 33 Abs. 2 GewO zur Folge. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hätte sich aber selbst dann, wenn die Frist des § 33 Abs. 1 GewO eine absolute wäre, mit den geltend gemachten Berufungsgründen auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse eine Sachentscheidung fällen müssen. Die seit Erlassung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft und des Landeshauptmannes eingetretene Änderung des Sachverhaltes sei auf den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung zurückzuführen und hätte daher nicht beachtet werden dürfen.In der gegen den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1972 durch den Beschwerdeführer "als laut Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1971, GZ. S 19 und 20/71, bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma M & Co. KG. T, sowie der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau AM, ebendort", erhobenen Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, wird behauptet, die durch den Beschwerdeführer repräsentierten Gemeinschuldner seien sowohl in ihrem durch Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 bestimmten Recht auf möglichste Schonung erworbener Rechte, als auch in ihrem durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 normierten Anspruch auf Überprüfung eines vorinstanzlichen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit verletzt worden. Bei der Behebung der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide sei nur auf die Rechte der Anrainer, nicht aber auch auf die der M & Co. KG. Bedacht genommen worden. Die unterbliebene Berücksichtigung der weiterhin gegebenen Erzeugungsmöglichkeit "nichtexplosiver oder gefährlicher Produkte" sei eine sach- und rechtswidrige Ermessensübung. Der unterbliebenen Anzeige der Fortführung des Gewerbes durch den Masseverwalter, welcher die Vermögenswerte rasch zu versilbern habe, komme wegen der Aufhebung der Betriebsstättengenehmigungen und der ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Bedeutung zu. Zwischen der Anzeige nach Paragraph 56, Absatz 6, GewO und den Betriebstättengenehmigungen bestehe außerdem kein Zusammenhang, Betriebstättengenehmigungen, welche "in rem Wirkung" hätten, und Gewerbeberechtigung müßten nicht derselben Person verliehen werden. Aus Paragraph 33, Absatz 2, GewO könne geschlossen werden, daß die dreijährige Frist des Paragraph 33, Absatz eins, GewO bis zu der im Instanzenzug zu ergehenden Beseitigung der ausgesprochenen Entziehung der Betriebsstättengenehmigungen unterbrochen oder zumindest gehemmt sei. Die Einstellung aller Strafverfahren gegen die verantwortlichen Leiter der M & Co. KG. zeige überdies, daß es sich hier um einen Fall höherer Gewalt gehandelt habe. Auch dies habe zweifellos eine Hemmung der wiederholt genannten Frist im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, GewO zur Folge. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hätte sich aber selbst dann, wenn die Frist des Paragraph 33, Absatz eins, GewO eine absolute wäre, mit den geltend gemachten Berufungsgründen auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse eine Sachentscheidung fällen müssen. Die seit Erlassung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft und des Landeshauptmannes eingetretene Änderung des Sachverhaltes sei auf den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung zurückzuführen und hätte daher nicht beachtet werden dürfen.

In Entsprechung der gemäß § 36 Abs. 8 VwGG 1965 ergangenen Aufforderungen vom 2. Juli 1973 und vom 9. Oktober 1973, sich über die zivilrechtliche Beziehung zur Betriebsanlage und über die Verfügungsmacht zu äußern, teilte der Beschwerdeführer unter dem 20. Juli 1973, unter dem 20. September 1973 und unter dem 19. Oktober 1973 mit:In Entsprechung der gemäß Paragraph 36, Absatz 8, VwGG 1965 ergangenen Aufforderungen vom 2. Juli 1973 und vom 9. Oktober 1973, sich über die zivilrechtliche Beziehung zur Betriebsanlage und über die Verfügungsmacht zu äußern, teilte der Beschwerdeführer unter dem 20. Juli 1973, unter dem 20. September 1973 und unter dem 19. Oktober 1973 mit:

a) Nicht das Unternehmen der Gemeinschuldner wurde verkauft, sondern nur die Fabriksliegenschaft, die Maschinen, die Anlagen und die sonstigen Fahrnisse;

b) die Fabriksliegenschaft wurde an die A Gesellschaft m.b.H. mit dem Kaufvertrag vom 5./10. August 1971 verkauft, welcher jedoch erst nach Erfüllung der gesetzten Bedingung durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 21. März 1972 grundbücherlich durchgeführt wurde;

c) die durch den bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag eingeschränkte Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers über die Fabriksliegenschaft endete am 17. Dezember 1971 mit der Erfüllung der gesetzten Bedingung;

d) die Räumung der Fabriksliegenschaft wurde bis etwa Jänner 1972 durchgeführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschrift der belangten Behörde, in welcher u. a. die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde als Masseverwalter im allgemeinen und zu seinem Einschreiten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin AM im besonderen bestritten werden, erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. bestellt das Konkursgericht den Masseverwalter bei Konkurseröffnung und bei jeder Erledigung der Verwaltungsstelle von Amts wegen. Dieser Masseverwalter hat gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genau Rechnung zu legen. Gemäß § 83 Abs. 1 leg. cit. ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten, außer in den - im gegebenen Zusammenhang nicht näher zu erörternden - Fällen der §§ 116 und 117 leg. cit., kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht der Konkurskommissär im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, leg. cit. bestellt das Konkursgericht den Masseverwalter bei Konkurseröffnung und bei jeder Erledigung der Verwaltungsstelle von Amts wegen. Dieser Masseverwalter hat gemäß Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genau Rechnung zu legen. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, leg. cit. ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten, außer in den - im gegebenen Zusammenhang nicht näher zu erörternden - Fällen der Paragraphen 116 und 117 leg. cit., kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht der Konkurskommissär im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

Der Masseverwalter wird durch seine amtliche Bestellung zum Organ des Konkursverfahrens, hat aber als solches die gemeinschaftlichen Rechte der Gläubiger gegen Sonderinteressen zu vertreten und auch für den Gemeinschuldner zu handeln. Es obliegt ihm unter anderem die Fürsorge für die Ermittlung, Sicherstellung, Einbringung, Verwaltung, Verzinsung und Verwertung der Konkursmasse, Fürsorgehandlungen im Interesse des Aktivstandes der Masse sind insbesondere die Führung oder Aufnahme von Aktiv- oder Passiv-Streitigkeiten, z. B. Anfechtungs-, Absonderungs- und Aussonderungsprozessen (§ 115 Abs. 3, §§ 81, 6 bis 8 KO), und überhaupt Rechtshandlungen in jedweder Prozeßgattung, so z. B. auch im Verwaltungsverfahren.Der Masseverwalter wird durch seine amtliche Bestellung zum Organ des Konkursverfahrens, hat aber als solches die gemeinschaftlichen Rechte der Gläubiger gegen Sonderinteressen zu vertreten und auch für den Gemeinschuldner zu handeln. Es obliegt ihm unter anderem die Fürsorge für die Ermittlung, Sicherstellung, Einbringung, Verwaltung, Verzinsung und Verwertung der Konkursmasse, Fürsorgehandlungen im Interesse des Aktivstandes der Masse sind insbesondere die Führung oder Aufnahme von Aktiv- oder Passiv-Streitigkeiten, z. B. Anfechtungs-, Absonderungs- und Aussonderungsprozessen (Paragraph 115, Absatz 3,, Paragraphen 81, 6 bis 8 KO), und überhaupt Rechtshandlungen in jedweder Prozeßgattung, so z. B. auch im Verwaltungsverfahren.

Dem eine Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheid ist durch § 32 Abs. 2 GewO, wonach ein Wechsel in der Person des Gewerbeinhabers nicht eine neue Genehmigung der Betriebsanlage bedingt, dingliche Wirkung zuerkannt. Er erledigt nicht einen Anspruch höchstpersönlicher Art, sondern stützt sich auf sachliche Grundlagen, welche mit der betreffenden Betriebsanlage und nicht mit der Person ihres jeweiligen Besitzers verbunden sind.Dem eine Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheid ist durch Paragraph 32, Absatz 2, GewO, wonach ein Wechsel in der Person des Gewerbeinhabers nicht eine neue Genehmigung der Betriebsanlage bedingt, dingliche Wirkung zuerkannt. Er erledigt nicht einen Anspruch höchstpersönlicher Art, sondern stützt sich auf sachliche Grundlagen, welche mit der betreffenden Betriebsanlage und nicht mit der Person ihres jeweiligen Besitzers verbunden sind.

Ob nun der Masseverwalter in einem über den Genehmigungsbescheid eingeleiteten Verfahren nach § 68 Abs. 3 AVG 1950 wegen der dinglichen Wirkung dieses Genehmigungsbescheides - anders als in dem Verfahren über die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1958, Slg. Nr. 4682/A, und auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1957, Slg. Nr. 4457/A) - die Berufung ergreifen und letztlich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann - wofür immerhin zu sprechen scheint, daß der Masseverwalter der für die Konkursmasse nachteiligen Untätigkeit des Gemeinschuldners sonst kaum begegnen könnte, und der Gemeinschuldner die ihm auf die Dauer des Konkurses jedenfalls fehlende Verfügungsmacht über die zum Betrieb der Betriebsanlage notwendige Genehmigung durch die Beendigung des Konkursverfahrens dann nicht wieder erlangt wenn die Betriebsanlage veräußert wurde - , mag diesmal dahinstehen.Ob nun der Masseverwalter in einem über den Genehmigungsbescheid eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 wegen der dinglichen Wirkung dieses Genehmigungsbescheides - anders als in dem Verfahren über die Zurücknahme der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1958, Slg. Nr. 4682/A, und auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1957, Slg. Nr. 4457/A) - die Berufung ergreifen und letztlich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann - wofür immerhin zu sprechen scheint, daß der Masseverwalter der für die Konkursmasse nachteiligen Untätigkeit des Gemeinschuldners sonst kaum begegnen könnte, und der Gemeinschuldner die ihm auf die Dauer des Konkurses jedenfalls fehlende Verfügungsmacht über die zum Betrieb der Betriebsanlage notwendige Genehmigung durch die Beendigung des Konkursverfahrens dann nicht wieder erlangt wenn die Betriebsanlage veräußert wurde - , mag diesmal dahinstehen.

Ändern sich die Besitzverhältnisse an der Betriebsanlage, so geht mit dieser Änderung das durch die Genehmigung geschaffene Recht dinglicher Natur auf den Rechtsnachfolger über. Im Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Genehmigungsbescheides, in welchem die Parteistellung wesensmäßig mit der Beziehung zur Betriebsanlage verbunden ist, tritt der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers. Das Verfahren ist von da an - sollte nicht auch eine persönliche Haftung des früheren Besitzers in Rede stehen - nur mit dem Übernehmer der Betriebsanlage fortzusetzen und nur er könnte in der Folge in dem Recht, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, verletzt sein.

Eine persönliche Haftung der Gemeinschuldner oder des Beschwerdeführers als Masseverwalter wurde durch keinen der ergangenen Bescheide begründet. Die Änderung der Besitzverhältnisse an der hier in Rede stehenden Betriebsanlage ist aber bereits während des Verwaltungsverfahrens eingetreten. Da es dessentwegen nicht mehr die Gemeinschuldner oder der Beschwerdeführer als Masseverwalter sind, die durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt worden sein könnten, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, bewirkt dies auf jeden Fall den Mangel der Berechtigung des Beschwerdeführers, die vorliegende Beschwerde zu erheben. Sie ist daher schon aus diesem Grunde ohne weitere Erörterung der Legitimation des Beschwerdeführers zum Einschreiten in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der AM (vgl. aber den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7270/A) unter Hinweis auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Eine persönliche Haftung der Gemeinschuldner oder des Beschwerdeführers als Masseverwalter wurde durch keinen der ergangenen Bescheide begründet. Die Änderung der Besitzverhältnisse an der hier in Rede stehenden Betriebsanlage ist aber bereits während des Verwaltungsverfahrens eingetreten. Da es dessentwegen nicht mehr die Gemeinschuldner oder der Beschwerdeführer als Masseverwalter sind, die durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt worden sein könnten, die Betriebsanlage auf Grund der seinerzeitigen Genehmigungsbescheide zu betreiben, bewirkt dies auf jeden Fall den Mangel der Berechtigung des Beschwerdeführers, die vorliegende Beschwerde zu erheben. Sie ist daher schon aus diesem Grunde ohne weitere Erörterung der Legitimation des Beschwerdeführers zum Einschreiten in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der AM vergleiche , aber den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7270/A) unter Hinweis auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG 1965 zurückzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung ist gemäß § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 lit. e VwGG 1965 abzusehen.Von der beantragten Verhandlung ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz 2, Litera e, VwGG 1965 abzusehen.

Die Entscheidung über die binnen zwei Wochen bei Exekution durch den beschwerdeführenden Masseverwalter zu ersetzenden Aufwendungen (vgl. OGH vom 6. Februar 1970, Ev.Bl. 1970/154) stützt sich auf § 51, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und § 46 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Entscheidung über die binnen zwei Wochen bei Exekution durch den beschwerdeführenden Masseverwalter zu ersetzenden Aufwendungen vergleiche , OGH vom 6. Februar 1970, Ev.Bl. 1970/154) stützt sich auf Paragraph 51,, Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b und Paragraph 46, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 12. Dezember 1973

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000181.X00

Im RIS seit

10.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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