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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §18 Abs2 Z5;Rechtssatz
Eine im Laufe des Zivilprozesses dem Beklagten eingeräumte Lösungsbefugnis ist dann für die Gebührenbemessung maßgebend, wenn gleichzeitig eine Klagsänderung vorgenommen wird; als solche ist jedenfalls eine Erweiterung des Klagebegehrens (hier Ausdehnung des Herausgabeanspruches auf zahlreiche weitere Gegenstände) ebenso wie auch die Umwandlung eines Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001522.X01Im RIS seit
14.12.1973Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013