RS Vwgh 1973/12/14 1522/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1973
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §18 Abs2 Z5;
JN §56;
ZPO §235;
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine im Laufe des Zivilprozesses dem Beklagten eingeräumte Lösungsbefugnis ist dann für die Gebührenbemessung maßgebend, wenn gleichzeitig eine Klagsänderung vorgenommen wird; als solche ist jedenfalls eine Erweiterung des Klagebegehrens (hier Ausdehnung des Herausgabeanspruches auf zahlreiche weitere Gegenstände) ebenso wie auch die Umwandlung eines Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001522.X01

Im RIS seit

14.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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