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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0497/70 E 6. November 1970 RS 1Stammrechtssatz
Die Pflegezulage nach § 18 KOVG unterscheidet sich von der Hilflosenzulage nach § 18 a KOVG nicht nur dadurch, daß die eine Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage bildende Hilflosigkeit auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sein muß, sondern auch in den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. (Hinweis auf E vom 20. November 1969, zl. 1574/68)Die Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG unterscheidet sich von der Hilflosenzulage nach Paragraph 18, a KOVG nicht nur dadurch, daß die eine Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage bildende Hilflosigkeit auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sein muß, sondern auch in den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. (Hinweis auf E vom 20. November 1969, zl. 1574/68)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001956.X04Im RIS seit
06.11.2002