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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Die Frage, ob eine Bereicherung vorliegt, ist grundsätzlich unter Anlegung des Wertmaßstabes des gemeinen Wertes zu beurteilen. Eine Vereinbarung über die prekaristische Überlassung einer Sache bewirkt mit Rücksicht auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Verleihers keine Bereicherung des Prekaristen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001702.X01Im RIS seit
17.12.1973Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013