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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1164/62 E 1. Oktober 1963 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs 3 KOVG 1957 ist nicht nur anzuwenden, wenn die Gesundheitsschädigung, für die eine Versorgungsleistung zuerkannt worden ist, im Zuerkennungsbescheid ausdrücklich angeführt wurde, sondern auch dann, wenn diese nur aus dem dem Zuerkennungsbescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten entnommen werden kann; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Gesundheitsschädigung, für welche eine Versorgungsleistung gewährt wurde, einer Überprüfung standhält, bzw ob seinerzeit überhaupt die Frage der Kausalität überprüft wurde.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 ist nicht nur anzuwenden, wenn die Gesundheitsschädigung, für die eine Versorgungsleistung zuerkannt worden ist, im Zuerkennungsbescheid ausdrücklich angeführt wurde, sondern auch dann, wenn diese nur aus dem dem Zuerkennungsbescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten entnommen werden kann; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die seinerzeitige Beurteilung der Kausalität der Gesundheitsschädigung, für welche eine Versorgungsleistung gewährt wurde, einer Überprüfung standhält, bzw ob seinerzeit überhaupt die Frage der Kausalität überprüft wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001270.X02Im RIS seit
11.12.2002