RS Vwgh 1973/12/17 1270/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §23 Abs1;
KOVG 1957 §32 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 23 heute
  2. KOVG 1957 § 23 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 23 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 32 heute
  2. KOVG 1957 § 32 gültig ab 01.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  3. KOVG 1957 § 32 gültig von 01.01.1962 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, weicht in ihrer Wirkung nicht weiter, als dass hiefür Heilfürsorge zu gewähren ist. Sie bedeutet nicht auch die Anerkennung dieses Leidenszustandes als mittelbare Dienstbeschädigung iSd § 4 Abs 1 KOVG und kann damit auch nicht die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG zur Folge haben. Wenn nämlich aus den §§ 23 Abs 1 und 32 Abs 1 KOVG zwischen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörungen einerseits und deren Folgen andererseits deutlich unterschieden wird, zieht nur die Gewährung von Heilfürsorge für erstere die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG nach sich (Hinweis E 19.2.1971, 1261/69, VwSlg 7979 A/1971).Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, weicht in ihrer Wirkung nicht weiter, als dass hiefür Heilfürsorge zu gewähren ist. Sie bedeutet nicht auch die Anerkennung dieses Leidenszustandes als mittelbare Dienstbeschädigung iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG und kann damit auch nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG zur Folge haben. Wenn nämlich aus den Paragraphen 23, Absatz eins und 32 Absatz eins, KOVG zwischen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörungen einerseits und deren Folgen andererseits deutlich unterschieden wird, zieht nur die Gewährung von Heilfürsorge für erstere die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG nach sich (Hinweis E 19.2.1971, 1261/69, VwSlg 7979 A/1971).

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001270.X01

Im RIS seit

11.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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