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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §23 Abs1;Rechtssatz
Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, weicht in ihrer Wirkung nicht weiter, als dass hiefür Heilfürsorge zu gewähren ist. Sie bedeutet nicht auch die Anerkennung dieses Leidenszustandes als mittelbare Dienstbeschädigung iSd § 4 Abs 1 KOVG und kann damit auch nicht die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG zur Folge haben. Wenn nämlich aus den §§ 23 Abs 1 und 32 Abs 1 KOVG zwischen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörungen einerseits und deren Folgen andererseits deutlich unterschieden wird, zieht nur die Gewährung von Heilfürsorge für erstere die Wirkung des § 4 Abs 3 KOVG nach sich (Hinweis E 19.2.1971, 1261/69, VwSlg 7979 A/1971).Die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Dienstbeschädigung sei, weicht in ihrer Wirkung nicht weiter, als dass hiefür Heilfürsorge zu gewähren ist. Sie bedeutet nicht auch die Anerkennung dieses Leidenszustandes als mittelbare Dienstbeschädigung iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG und kann damit auch nicht die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG zur Folge haben. Wenn nämlich aus den Paragraphen 23, Absatz eins und 32 Absatz eins, KOVG zwischen als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörungen einerseits und deren Folgen andererseits deutlich unterschieden wird, zieht nur die Gewährung von Heilfürsorge für erstere die Wirkung des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG nach sich (Hinweis E 19.2.1971, 1261/69, VwSlg 7979 A/1971).
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001270.X01Im RIS seit
11.12.2002