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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §12 Abs4;Rechtssatz
Die Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit kann nicht nur in der Erklärung des Versorgungsberechtigten (Hinweis E 8.2.1968, 0788/67), sondern auch in seinem Verhalten gelegen sein. Die Behörde hat jedoch den Einwand des Versorgungsberechtigten, daß die ihm angebotene Beschäftigung wegen seines Gesundheitszustandes (Herzleiden) nicht zumutbar sei, zu klären (Hinweis E 17.2.1954, 2550/51, E 30.6.1972, 0161/72 und E 30.10.1972, 0701/27).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000844.X01Im RIS seit
20.11.2002