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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs4;Rechtssatz
Für die Einstellung einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs 4 KOVG ist einzig und allein die Frage maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte eine ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zumutbare Erwerbstätigkeit abgelehnt hat. Die Höhe der im Zusammenhang mit der Bemessung der Beschädigtengrundrente festgestellten MdE des Versorgungsberechtigten ist in diesem Verfahren an sich unerheblich. Gemäß § 12 Abs 4 KOVG sind mit der Höhe der MdE keinerlei Rechtsfolgen verbunden (vgl dagegen § 7 und § 11 KOVG). Wohl aber ist der Gesundheitszustand des Schwerbeschädigten im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale "Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten" von rechtlicher Bedeutung.Für die Einstellung einer Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KOVG ist einzig und allein die Frage maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte eine ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zumutbare Erwerbstätigkeit abgelehnt hat. Die Höhe der im Zusammenhang mit der Bemessung der Beschädigtengrundrente festgestellten MdE des Versorgungsberechtigten ist in diesem Verfahren an sich unerheblich. Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KOVG sind mit der Höhe der MdE keinerlei Rechtsfolgen verbunden vergleiche dagegen Paragraph 7 und Paragraph 11, KOVG). Wohl aber ist der Gesundheitszustand des Schwerbeschädigten im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale "Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten" von rechtlicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000703.X02Im RIS seit
06.11.2002