RS Vwgh 1973/12/17 0703/72

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Veröffentlicht am 17.12.1973
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §12 Abs4;
  1. KOVG 1957 § 12 heute
  2. KOVG 1957 § 12 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  7. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990
  8. KOVG 1957 § 12 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Für die Einstellung einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs 4 KOVG ist einzig und allein die Frage maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte eine ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zumutbare Erwerbstätigkeit abgelehnt hat. Die Höhe der im Zusammenhang mit der Bemessung der Beschädigtengrundrente festgestellten MdE des Versorgungsberechtigten ist in diesem Verfahren an sich unerheblich. Gemäß § 12 Abs 4 KOVG sind mit der Höhe der MdE keinerlei Rechtsfolgen verbunden (vgl dagegen § 7 und § 11 KOVG). Wohl aber ist der Gesundheitszustand des Schwerbeschädigten im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale "Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten" von rechtlicher Bedeutung.Für die Einstellung einer Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KOVG ist einzig und allein die Frage maßgebend, ob der Versorgungsberechtigte eine ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zumutbare Erwerbstätigkeit abgelehnt hat. Die Höhe der im Zusammenhang mit der Bemessung der Beschädigtengrundrente festgestellten MdE des Versorgungsberechtigten ist in diesem Verfahren an sich unerheblich. Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, KOVG sind mit der Höhe der MdE keinerlei Rechtsfolgen verbunden vergleiche dagegen Paragraph 7 und Paragraph 11, KOVG). Wohl aber ist der Gesundheitszustand des Schwerbeschädigten im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale "Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten" von rechtlicher Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000703.X02

Im RIS seit

06.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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