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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
In der verfahrensrechtlichen Behandlung privatrechtlicher Einwendungen wird eine Verletzung von Rechten nicht dadurch bewirkt, daß diese nicht ausdrücklich angeführt und auf den Rechtsweg verwiesen werden, etwa bestehende private Rechte des Nachbarn werden schon allein dadurch gewahrt, daß in der über die Bauverhandlung errichteten Niederschrift das entsprechende Vorbringen des Nachbarn beurkundet ist: (Hinweis auf E v. 2.12.1968, Zl. 1518/67, VwSlg. 7455 A/1968)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001340.X04Im RIS seit
14.10.2002