RS Vwgh 1973/12/18 0979/72

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1967 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Zur Begründung einer stillen Gesellschaft (hier: zwischen nahen Angehörigen) ist zwar kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werde soll, ausreichend nach außen hin zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Ein solches nach außen in Erscheinungtreten kann zB in der Mitarbeit des stillen Gesellschafters erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000979.X01

Im RIS seit

18.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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