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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1186/73 Siehe: 83/17/0037 B 27. Mai 1983 VwSlg 5791 F/1983 Wiederherstellung und Fortführung der früheren Rechtsansicht. Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0564/70 B 23. November 1970; (RIS: abgv) Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 81/14/0071 B VS 15. Dezember 1981 VwSlg 5636 F/1981; (RIS: abwh)Rechtssatz
§ 30 Abs 2 VwGG trifft keine Unterscheidung nach Verwaltungsrechtsgebieten und stellt seine Anwendbarkeit nicht darauf ab, ob einer Berufung, gegen deren Erledigung sich die Beschwerde an den VwGH richtet, im Verwaltungsverfahren etwa aufschiebende Wirkung zukam. Dem § 30 Abs 2 VwGG kommt daher kein engerer Anwendungsbereich als er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, zu.Paragraph 30, Absatz 2, VwGG trifft keine Unterscheidung nach Verwaltungsrechtsgebieten und stellt seine Anwendbarkeit nicht darauf ab, ob einer Berufung, gegen deren Erledigung sich die Beschwerde an den VwGH richtet, im Verwaltungsverfahren etwa aufschiebende Wirkung zukam. Dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kommt daher kein engerer Anwendungsbereich als er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, zu.
Schlagworte
Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001184.X02Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015