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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §254;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1186/73 Siehe: 83/17/0037 B 27. Mai 1983 VwSlg 5791 F/1983 Wiederherstellung und Fortführung der früheren Rechtsansicht. Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0564/70 B 23. November 1970; (RIS: abgv) Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 81/14/0071 B VS 15. Dezember 1981 VwSlg 5636 F/1981; (RIS: abwh)Rechtssatz
Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide über Abgaben im Sinne des BAO kann grundsätzlich, ungeachtet des Umstandes, dass nach § 254 BAO durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden; der verst. Senat hält daher auch für den Geltungsbereich der BAO und des § 30 Abs 2 VwGG 1965 idF BGBl 1969/459 an dem vom verst. Senat VI im E 5.3.1954 Slg 900 F/1954 niedergelegten Rechtssatz fest.Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide über Abgaben im Sinne des BAO kann grundsätzlich, ungeachtet des Umstandes, dass nach Paragraph 254, BAO durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden; der verst. Senat hält daher auch für den Geltungsbereich der BAO und des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 in der Fassung BGBl 1969/459 an dem vom verst. Senat römisch sechs im E 5.3.1954 Slg 900 F/1954 niedergelegten Rechtssatz fest.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001184.X01Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015