TE Vwgh BeschlussVS 1973/12/20 1184/73

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Veröffentlicht am 20.12.1973
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §254;
BAO §289 impl;
VwGG §13 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1186/73 Siehe: 83/17/0037 B 27. Mai 1983 VwSlg 5791 F/1983 Wiederherstellung und Fortführung der früheren Rechtsansicht. Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0564/70 B 23. November 1970; (RIS: abgv) Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 81/14/0071 B VS 15. Dezember 1981 VwSlg 5636 F/1981; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Frühwald, Hofstätter, Dr. Reichel, Mag. DDr. Heller, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Wimmer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen 1.) der MD in W und 2.) des Ing. RM in B, beide vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 10, den gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ u. Bgld 1.) vom 28. 5. 1973, GA 11-783/1/1973 und 2.) vom gleichen Tag GA 11-783/1973, beide betreffend Rechtsgebühr, erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gem. § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. 1969/459 nicht stattgegeben.Den Anträgen 1.) der MD in W und 2.) des Ing. RM in B, beide vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, den gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ u. Bgld 1.) vom 28. 5. 1973, GA 11-783/1/1973 und 2.) vom gleichen Tag GA 11-783/1973, beide betreffend Rechtsgebühr, erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. 1969/459 nicht stattgegeben.

Begründung

Die beiden Antragsteller haben gegen die oben näher bezeichneten Bescheide der FLD für Wien, NÖ u. Bgld vom 28. 5. 1973 betr. Rechtsgebühr in der Höhe von S 24.000,-- bzw. S 15.350,-- gem. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde vor dem VwGH erhoben und in den Beschwerdeschriftsätzen auch den Antrag gestellt, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragsteller machen geltend, die sofortige Vollstreckung der angefochtenen Bescheide würde ihnen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen, weil nur zwei Wege offenstünden, um den jeweils strittigen Abgabenbetrag aufbringen zu können: Sie müßten ihn entweder der Personengesellschaft entziehen, an der sie beteiligt sind, oder einen Kredit aufnehmen. Die Gesellschaft, die eben Urlaubsgelder bezahlt habe, benötige dringend Bargeld und ein Kredit sei im Hinblick auf bestehenden Kreditrestriktionen allenfalls nicht zu erlangen. Die Notwendigkeit, für einen Kredit Zinsen entrichten zu müssen, bedeute für die Antragsteller auf jeden Fall einen nicht wiedergutzumachenden Schaden. Andererseits - so meinen die Antragsteller ohne weitere Begründung - würden öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung nicht gebieten.Die beiden Antragsteller haben gegen die oben näher bezeichneten Bescheide der FLD für Wien, NÖ u. Bgld vom 28. 5. 1973 betr. Rechtsgebühr in der Höhe von S 24.000,-- bzw. S 15.350,-- gem. Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde vor dem VwGH erhoben und in den Beschwerdeschriftsätzen auch den Antrag gestellt, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Antragsteller machen geltend, die sofortige Vollstreckung der angefochtenen Bescheide würde ihnen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen, weil nur zwei Wege offenstünden, um den jeweils strittigen Abgabenbetrag aufbringen zu können: Sie müßten ihn entweder der Personengesellschaft entziehen, an der sie beteiligt sind, oder einen Kredit aufnehmen. Die Gesellschaft, die eben Urlaubsgelder bezahlt habe, benötige dringend Bargeld und ein Kredit sei im Hinblick auf bestehenden Kreditrestriktionen allenfalls nicht zu erlangen. Die Notwendigkeit, für einen Kredit Zinsen entrichten zu müssen, bedeute für die Antragsteller auf jeden Fall einen nicht wiedergutzumachenden Schaden. Andererseits - so meinen die Antragsteller ohne weitere Begründung - würden öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung nicht gebieten.

Der VwGH hat aus Anlaß der vorliegenden Anträge in einem gem. § 13 Z. 1 VwGG 1965 verstärkten Senat vorerst beschlossen, die beiden Anträge wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu verbinden. Der Gerichtshof hat sodann abermals die Frage geprüft, ob es grundsätzlich zulässig ist, Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide über Abgaben iS der Bundesabgabenordnung BGBl. 1961/194 die aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG 1965 idF d BG v. 27. 11. 1969 BGBl. 459 zuzuerkennen. Der verstärkte Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Frage ungeachtet des Umstands, daß nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, zu bejahen ist. Nach der zit. Gesetzesbest. des VwGG 1965 hat der VwGH auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Diese Vorschrift, die die alleinige Rechtsgrundlage für die vom VwGH zu fällende Entscheidung bildet, trifft keine Unterscheidung nach Verwaltungsrechtsgebieten und stellt für ihre Anwendbarkeit nicht darauf ab, ob einer Berufung, gegen der Erledigung sich die Beschwerde an den VwGH richtet, im Verwaltungsverfahren etwa aufschiebende Wirkung zukam. Von ihrem sachlichen Anwendungsbereich sind demnach Beschwerden in Abgabenangelegenheiten nicht ausgenommen. Die gleiche Rechtsauffassung hat der VwGH schon in seinem auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erk. vom 5. 3. 1954, Slg. 900(F) zu § 30 Abs. 2 VwGG 1952 vertreten. Die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden an den VwGH hat sich inzwischen zwar geändert, jedoch nicht, was die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG betrifft. Daher treffen die Erwägungen, die der VwGH im zit. Erk. vom 5. 3. 1954 angestellt hat, auch unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige Rechtslage zu. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hätte es der Gesetzgeber mehrmals, nicht zuletzt anläßlich der Novellierung des VwGG 1965 im Jahre 1969, in der Hand gehabt, den § 30 Abs. 2 VwGG abzuändern, sofern das rechtspolitische Bedürfnis bestanden hätte, Beschwerden an den VwGH die aufschiebende Wirkung grundsätzlich dann nicht zuzuerkennen, wenn diesen ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, in dem einem Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung nicht zukam. Da er dies nicht getan hat, kann dem § 30 Abs. 2 VwGG 1965 auch kein engerer Anwendungsbereich, als er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, zukommen.Der VwGH hat aus Anlaß der vorliegenden Anträge in einem gem. Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 verstärkten Senat vorerst beschlossen, die beiden Anträge wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu verbinden. Der Gerichtshof hat sodann abermals die Frage geprüft, ob es grundsätzlich zulässig ist, Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide über Abgaben iS der Bundesabgabenordnung BGBl. 1961/194 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 in der Fassung d BG v. 27. 11. 1969 Bundesgesetzblatt 459 zuzuerkennen. Der verstärkte Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Frage ungeachtet des Umstands, daß nach Paragraph 254, BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, zu bejahen ist. Nach der zit. Gesetzesbest. des VwGG 1965 hat der VwGH auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Diese Vorschrift, die die alleinige Rechtsgrundlage für die vom VwGH zu fällende Entscheidung bildet, trifft keine Unterscheidung nach Verwaltungsrechtsgebieten und stellt für ihre Anwendbarkeit nicht darauf ab, ob einer Berufung, gegen der Erledigung sich die Beschwerde an den VwGH richtet, im Verwaltungsverfahren etwa aufschiebende Wirkung zukam. Von ihrem sachlichen Anwendungsbereich sind demnach Beschwerden in Abgabenangelegenheiten nicht ausgenommen. Die gleiche Rechtsauffassung hat der VwGH schon in seinem auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhenden Erk. vom 5. 3. 1954, Slg. 900(F) zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1952 vertreten. Die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden an den VwGH hat sich inzwischen zwar geändert, jedoch nicht, was die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG betrifft. Daher treffen die Erwägungen, die der VwGH im zit. Erk. vom 5. 3. 1954 angestellt hat, auch unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige Rechtslage zu. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hätte es der Gesetzgeber mehrmals, nicht zuletzt anläßlich der Novellierung des VwGG 1965 im Jahre 1969, in der Hand gehabt, den Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuändern, sofern das rechtspolitische Bedürfnis bestanden hätte, Beschwerden an den VwGH die aufschiebende Wirkung grundsätzlich dann nicht zuzuerkennen, wenn diesen ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, in dem einem Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung nicht zukam. Da er dies nicht getan hat, kann dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 auch kein engerer Anwendungsbereich, als er sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, zukommen.

Was nun das Vorbringen der Antragsteller anlangt, für einen zur Abstattung der Gebührenschuld allenfalls aufzunehmenden Kredit Zinsen entrichten zu müssen, hält der VwGH allerdings an der im hg. Erk. vom 18. 12. 1964, Slg. 3203(F) und seither in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht - daß nämlich darin kein besonderer Nachteil erblickt werden könne, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde - nicht weiter fest. Da eine Vergütung von Zinsen für einen zur Abstattung einer Abgabenschuld aufgenommenen Kredit nach Abgabenvorschriften im Fall der nachträglichen Behebung der Abgabenfestsetzung nicht vorgesehen ist, ist offenkundig, daß dem Abgabenschuldner hiedurch ein unwiderbringlicher Nachteil zugefügt wird, der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zuläßt - dies allerdings unter der Voraussetzung, daß öffentliche Rücksichten, wie Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die sofortige Vollstreckung nicht geboten erscheinen lassen.

Dessenungeachtet war aber den gestellten Anträgen nicht stattzugeben. Es ist nämlich Sache der beschwerdeführenden Parteien, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 zu behaupten und dabei konkrete Angaben über die Art des nicht wiedergutzumachenden Schadens zu machen, der durch die Vollstreckung des beim VwGH angefochtenen Bescheides eintreten würde.Dessenungeachtet war aber den gestellten Anträgen nicht stattzugeben. Es ist nämlich Sache der beschwerdeführenden Parteien, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 zu behaupten und dabei konkrete Angaben über die Art des nicht wiedergutzumachenden Schadens zu machen, der durch die Vollstreckung des beim VwGH angefochtenen Bescheides eintreten würde.

Im Streitfall haben die Beschwerdeführer angegeben, daß sie die festgesetzten Abgabenbeträge der Gesellschaft enziehen müßten. Beträge, die diese "derzeit im Hinblick auf die eben geleisteten Urlaubsgelder dringend benötigt", oder daß sie einen Kredit aufnehmen müßten, den sie im Hinblick auf die Kreditrestriktionen allenfalls nicht erhalten würden. Damit haben sie aber nicht konkret dargetan, inwiefern die Zahlung der Abgaben allein ihnen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, zumals sie es nicht einmal als unmöglich hingestellt haben, die geschuldeten Abgabebeträge tatsächlich dem Unternehmen entziehen zu können. Eine bloße Bargeldknappheit reicht aber nicht hin, den vorliegenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Den Anträgen war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben, weshalb es sich erübrigte, noch zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 erfüllt ist - daß nämlich keine öffentlichen Rücksichten bestehen, die es gebieten würden, die aushaftende Rechtsgebührenschuld sofort zwangsweise einzuheben.Den Anträgen war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben, weshalb es sich erübrigte, noch zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 erfüllt ist - daß nämlich keine öffentlichen Rücksichten bestehen, die es gebieten würden, die aushaftende Rechtsgebührenschuld sofort zwangsweise einzuheben.

Wien, am 20. Dezember 1973

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Zwingende öffentliche Interessen Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001184.X00

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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