RS Vwgh 2006/12/19 2003/21/0237

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde vor dem gesetzten Delikt einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt (Hinweis E 18. Jänner 2005, 2001/18/0053) - iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist zwar nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen (Hinweis E 18. Jänner 2000, 99/18/0249) und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit (Hinweis E 18. Jänner 2005, 2001/18/0053) sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/21/0039). (Hier: Die Abschiebung auf Grund des Aufenthaltsverbotes bis zur Aufenthaltsbewilligung - rund ein halbes Jahr später - bewirkt eine relevante Unterbrechung des inländischen Hauptwohnsitzes.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210237.X01

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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