RS Vwgh 1974/1/10 1583/72

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Veröffentlicht am 10.01.1974
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22/03 Außerstreitverfahren
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 GrEStG 1955 ist dann ausgeschlossen, wenn der Nachlaß, in welchen die zu teilenden Grundstücke fallen, dem Miterben bereits eingeantwortet wurde.Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, GrEStG 1955 ist dann ausgeschlossen, wenn der Nachlaß, in welchen die zu teilenden Grundstücke fallen, dem Miterben bereits eingeantwortet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972001583.X01

Im RIS seit

10.01.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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