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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §165;Rechtssatz
Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 GrEStG 1955 ist dann ausgeschlossen, wenn der Nachlaß, in welchen die zu teilenden Grundstücke fallen, dem Miterben bereits eingeantwortet wurde.Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, GrEStG 1955 ist dann ausgeschlossen, wenn der Nachlaß, in welchen die zu teilenden Grundstücke fallen, dem Miterben bereits eingeantwortet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001583.X01Im RIS seit
10.01.1974