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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs3;Rechtssatz
Als Kosten des angemessenen Lebensunterhaltes im Sinne des § 9 Abs 3 PG sind nur die tatsächlich vom Beamten des Ruhestandes für seinen Lebensunterhalt zu leistenden Zahlungen, nicht aber die durch Verbrauch von Wirtschaftsgütern eintretenden Veränderungen in seinem Vermögen zu verstehen.Als Kosten des angemessenen Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, PG sind nur die tatsächlich vom Beamten des Ruhestandes für seinen Lebensunterhalt zu leistenden Zahlungen, nicht aber die durch Verbrauch von Wirtschaftsgütern eintretenden Veränderungen in seinem Vermögen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000221.X02Im RIS seit
11.10.2002