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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs3;Rechtssatz
Unter dem "angemessenen Lebensunterhalt des Beamten" ist auch der Lebensunterhalt jener Personen mit zu verstehen, für die der Beamte nach dem Gesetz zu sorgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000221.X01Im RIS seit
11.10.2002