Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §821 Satz2;Rechtssatz
Gemeinschaftliche Erben, die bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, haften für die Abgabenschulden des Erblassers nach erfolgter Einantwortung gemäß § 19 BAO in Verbindung mit § 821 zweiter Satz ABGB innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Beschränkung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Schuld. Die Frage der Stundungszinsenpflicht ist, da eine geteilte Schuld vorliegt, für jeden Miterben in Ansehung des aushaftenden Teilbetrages der Schuld getrennt zu beurteilen.Gemeinschaftliche Erben, die bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, haften für die Abgabenschulden des Erblassers nach erfolgter Einantwortung gemäß Paragraph 19, BAO in Verbindung mit Paragraph 821, zweiter Satz ABGB innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Beschränkung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Schuld. Die Frage der Stundungszinsenpflicht ist, da eine geteilte Schuld vorliegt, für jeden Miterben in Ansehung des aushaftenden Teilbetrages der Schuld getrennt zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000636.X01Im RIS seit
15.01.1974Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013