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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §821 Satz2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Seiler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Wimmer, über die Beschwerde des Dr. HW in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Februar 1973, Zl. GA 7-1168/72, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 2. Jänner 1963 verstorbene Franz W. hatte in seinem Testament den Beschwerdeführer und dessen drei Geschwister zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Der Nachlass wurde den vier Erben auf Grund der zu Gericht abgegebenen bedingten Erbserklärungen mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes W. vom 6. Dezember 1965 eingeantwortet. Eine in der Folge durchgeführte Betriebsprüfung ergab für die Besteuerungszeiträume 1956 bis 1962 Steuernachforderungen im Gesamtbetrag von rund S 390.000,---. Die entsprechenden Abgabenbescheide wurden am 23. April 1971 an die vier Erben, darunter den Beschwerdeführer, erlassen. Im Berufungsverfahren wurde von der Rechtsmittelbehörde mit Bescheid vom 23. Juni 1972 antragsgemäß ausgesprochen, dass die Erben zu je einem Viertel zur Entrichtung der Steuernachforderung verpflichtet seien.
Vor Erlassung dieser Berufungsentscheidung hatte der Miterbe Dr. Felix W. mit Eingabe vom 17. Dezember 1971 beantragt, ihm für eine Restschuld von S 30.000,-- eine Stundung bis zum 25. April 1972 zu bewilligen. Dieses Ansuchen erledigte das zuständige Finanzamt mit Bescheid vom 7. April 1972, den es an die Erben nach Franz W. zu Handen des Antragstellers richtete, dahingehend, dass es für den gesamten aushaftenden Rückstand in der Höhe von S 226.647,08 eine Stundung bis 25. April 1972 bewilligte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 9. Mai 1972 erließ das Finanzamt an die Erben nach Franz W. zu Handen des Beschwerdeführers eine Nebengebührenanforderung, mit der es für die vom 7. bis 25. April 1972 bewilligte Stundung des Abgabenrückstandes von S 226.647,08 unter Anwendung eines Tageszinssatzes von 0.023 % (entspricht 8,4 % jährlich) Stundungszinsen in der Höhe von S 990,-- festsetzte. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und ein weiterer Miterbe Berufung, in der sie einwendeten, dass Stundungszinsen nur für volle Kalendermonate zu berechnen seien. Überdies sei, da die Abgabenschuld der Berufungswerber nicht mehr als S 100.000,-- betrage, der Stundungszinsenberechnung ein zu hoher Zinssatz zu Grunde gelegt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein noch strittigen Frage des anzuwendenden Zinssatzes hat die Berufungsbehörde ausgeführt, es sei bei der Berechnung der Stundungszinsen vom Wortlaut des Bescheides über die gewährte Zahlungserleichterung auszugehen. Das Finanzamt habe mit dem Bescheid vom 7. April 1972 den Erben nach Franz W., vertreten durch Dr. Felix W., S 226.647,08 gestundet und nicht etwa jedem der vier bedingt erbserklärten Erben den auf ihn entfallenden Teil dieser Abgabenschuld. Da sohin für aushaftende Abgabenschuldigkeiten von mehr als S 100.000,-- eine Zahlungserleichterung bewilligt worden sei, betrage der Zinssatz 8,4 % jährlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Teilzahlungen bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten von mehr als S 30.000,-- Zahlungserleichterungen bewilligt, dann sind gemäß Abs. 2 derselben Gesetzesstelle Stundungszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu entrichten. Übersteigen die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten S 100.000,--, dann betragen die Stundungszinsen 8,4 % jährlich.Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 212, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Teilzahlungen bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten von mehr als S 30.000,-- Zahlungserleichterungen bewilligt, dann sind gemäß Absatz 2, derselben Gesetzesstelle Stundungszinsen in Höhe von 6 % jährlich zu entrichten. Übersteigen die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten S 100.000,--, dann betragen die Stundungszinsen 8,4 % jährlich.
Im Streitfall wurde den Erben nach Franz W. die Stundung eines Abgabenrückstandes in der Höhe von S 226.647,08 bewilligt. Bei diesem Rückstand handelt es sich um Abgabenschulden des Erblassers, die erst nach dessen Tod und nach erfolgter Einantwortung bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Da die Erben bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, haften sie innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Begrenzung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Schuld. Diese Haftungsbeschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 19 BAO in Verbindung mit § 821 zweiter Satz ABGB. Der in der Berufungsentscheidung vom 23. Juni 1972 getroffenen Feststellung über die anteilsmäßige Haftung der Miterben kommt keine konstitutive Wirkung zu, weshalb es rechtlich verfehlt wäre, für den Zeitraum zwischen der Erlassung der erstinstanzlichen Abgabenbescheide und der Erlassung der erwähnten Berufungsentscheidung eine Solidarhaftung der Miterben anzunehmen. Liegt aber eine geteilte Schuld vor, dann ist die Frage der Stundungszinsenpflicht für jeden Miterben in Ansehung des von ihm geschuldeten Teilbetrages der Schuld getrennt zu beurteilen. Nun ist unbestritten, dass die Abgabenschuld, für die der Beschwerdeführer einzustehen hat, S 100.000,-- nicht übersteigt. Somit erweist sich mit Rücksicht auf die Höhe der aushaftenden Abgabenschuldigkeit die Anlastung von Stundungszinsen zum Zinssatz von 8,4 % als rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde ihren Standpunkt mit dem Inhalt der Stundungsbewilligung, die auf einen Rückstandsbetrag von S 226.647,08 lautet, zu rechtfertigen versucht, so kann ihr auf diesem Weg nicht gefolgt werden. Der angeführte Rückstandsbetrag stellt die Zusammenfassung der von den vier Miterben, an die der Bescheid ergangen ist, geschuldeten Teilbeträge dar. Der Umstand, dass in der Stundungsbewilligung eine Aufteilung auf die zur Entrichtung verpflichteten Personen unterblieben ist, enthebt die Abgabenbehörde nicht der Verpflichtung, bei der Stundungszinsenberechnung die rechtlich gebotene Trennung vorzunehmen.Im Streitfall wurde den Erben nach Franz W. die Stundung eines Abgabenrückstandes in der Höhe von S 226.647,08 bewilligt. Bei diesem Rückstand handelt es sich um Abgabenschulden des Erblassers, die erst nach dessen Tod und nach erfolgter Einantwortung bescheidmäßig festgesetzt worden sind. Da die Erben bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, haften sie innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars ergebenden Begrenzung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Schuld. Diese Haftungsbeschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus Paragraph 19, BAO in Verbindung mit Paragraph 821, zweiter Satz ABGB. Der in der Berufungsentscheidung vom 23. Juni 1972 getroffenen Feststellung über die anteilsmäßige Haftung der Miterben kommt keine konstitutive Wirkung zu, weshalb es rechtlich verfehlt wäre, für den Zeitraum zwischen der Erlassung der erstinstanzlichen Abgabenbescheide und der Erlassung der erwähnten Berufungsentscheidung eine Solidarhaftung der Miterben anzunehmen. Liegt aber eine geteilte Schuld vor, dann ist die Frage der Stundungszinsenpflicht für jeden Miterben in Ansehung des von ihm geschuldeten Teilbetrages der Schuld getrennt zu beurteilen. Nun ist unbestritten, dass die Abgabenschuld, für die der Beschwerdeführer einzustehen hat, S 100.000,-- nicht übersteigt. Somit erweist sich mit Rücksicht auf die Höhe der aushaftenden Abgabenschuldigkeit die Anlastung von Stundungszinsen zum Zinssatz von 8,4 % als rechtswidrig. Wenn die belangte Behörde ihren Standpunkt mit dem Inhalt der Stundungsbewilligung, die auf einen Rückstandsbetrag von S 226.647,08 lautet, zu rechtfertigen versucht, so kann ihr auf diesem Weg nicht gefolgt werden. Der angeführte Rückstandsbetrag stellt die Zusammenfassung der von den vier Miterben, an die der Bescheid ergangen ist, geschuldeten Teilbeträge dar. Der Umstand, dass in der Stundungsbewilligung eine Aufteilung auf die zur Entrichtung verpflichteten Personen unterblieben ist, enthebt die Abgabenbehörde nicht der Verpflichtung, bei der Stundungszinsenberechnung die rechtlich gebotene Trennung vorzunehmen.
Da sich die Beschwerde sohin als begründet erweist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da sich die Beschwerde sohin als begründet erweist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.
Wien, am 15. Jänner 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000636.X00Im RIS seit
15.01.1974Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013