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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc;Rechtssatz
Bestehen bei einem Beamten mehrere Krankheiten, dann sind deren Auswirkungen nicht isoliert zu betrachten. Bei der Beurteilung, ob der Beamte "schwer" krank ist, kommt es auf die Gesamtheit der durch Krankheit bedingten Beeinträchtigungen seiner Lebensbetätigungen an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001660.X01Im RIS seit
13.11.2002