RS Vwgh 1974/1/22 1272/73

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Veröffentlicht am 22.01.1974
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §28 Abs1;
BAO §104 Abs2 impl;

Rechtssatz

Die im § 28 Abs 1 AVG 1950 verankerte Verpflichtung der Partei, jede während eines Verfahrens eingetretene Änderung ihrer "Wohnung" der Behörde mitzuteilen, gilt auch dann, wenn die in Spitalspflege befindliche Partei die Krankenhausadresse als eigene Absenderadresse angegeben hat. Unterläßt sie nach ihrer Entlassung diese Mitteilung, so ist für den Fall, daß die Zustellung nicht bewirkt und die neue Adresse (der neue "Wohnort") nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann gemäß § 28 Abs 2 AVG 1950 vorzugehen (Hinterlegung ohne Zurücklassung einer Anzeige nach § 23 Abs 4 AVG 1950).Die im Paragraph 28, Absatz eins, AVG 1950 verankerte Verpflichtung der Partei, jede während eines Verfahrens eingetretene Änderung ihrer "Wohnung" der Behörde mitzuteilen, gilt auch dann, wenn die in Spitalspflege befindliche Partei die Krankenhausadresse als eigene Absenderadresse angegeben hat. Unterläßt sie nach ihrer Entlassung diese Mitteilung, so ist für den Fall, daß die Zustellung nicht bewirkt und die neue Adresse (der neue "Wohnort") nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AVG 1950 vorzugehen (Hinterlegung ohne Zurücklassung einer Anzeige nach Paragraph 23, Absatz 4, AVG 1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001272.X01

Im RIS seit

22.01.1974

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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