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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §28 Abs1;Rechtssatz
Die im § 28 Abs 1 AVG 1950 verankerte Verpflichtung der Partei, jede während eines Verfahrens eingetretene Änderung ihrer "Wohnung" der Behörde mitzuteilen, gilt auch dann, wenn die in Spitalspflege befindliche Partei die Krankenhausadresse als eigene Absenderadresse angegeben hat. Unterläßt sie nach ihrer Entlassung diese Mitteilung, so ist für den Fall, daß die Zustellung nicht bewirkt und die neue Adresse (der neue "Wohnort") nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann gemäß § 28 Abs 2 AVG 1950 vorzugehen (Hinterlegung ohne Zurücklassung einer Anzeige nach § 23 Abs 4 AVG 1950).Die im Paragraph 28, Absatz eins, AVG 1950 verankerte Verpflichtung der Partei, jede während eines Verfahrens eingetretene Änderung ihrer "Wohnung" der Behörde mitzuteilen, gilt auch dann, wenn die in Spitalspflege befindliche Partei die Krankenhausadresse als eigene Absenderadresse angegeben hat. Unterläßt sie nach ihrer Entlassung diese Mitteilung, so ist für den Fall, daß die Zustellung nicht bewirkt und die neue Adresse (der neue "Wohnort") nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AVG 1950 vorzugehen (Hinterlegung ohne Zurücklassung einer Anzeige nach Paragraph 23, Absatz 4, AVG 1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001272.X01Im RIS seit
22.01.1974Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010