RS Vwgh 2006/12/19 2004/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;
EStG 1988 §27;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0111 E 19. Dezember 2006 2004/15/0164 E 19. Dezember 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0128 E 6. Juli 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (Kapital), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150110.X03

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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