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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hinweis darauf, dass im Beschwerdefall die Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die Verwaltungsbehörde mit den im Verfahren konkret vorgebrachten Einwendungen jeder einzelnen Partei auseinander zu setzen habe, nur deswegen gerechtfertigt ist, weil im gleichen Bescheid über eine völlig gleichartige Einwendung einer anderen Partei abgesprochen wurde.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000642.X03Im RIS seit
22.01.1974