Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z2;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1388/70 E 27. Jänner 1971; 1577/71 E 23. März 1972; 1460/71 E 10. November 1971; (RIS: abgv) Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 83/17/0114 E 25. November 1983 RS 5 (RIS: abwh)Rechtssatz
Wurde der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz und für den Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage gestellt, ist der Aufwandersatz auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenschrift und die Verwaltungsakten erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 gesetzten Frist vorgelegt wurden.Wurde der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz und für den Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage gestellt, ist der Aufwandersatz auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenschrift und die Verwaltungsakten erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 gesetzten Frist vorgelegt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000204.X01Im RIS seit
06.11.1973