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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Tritt eine Besserung in Ansehung eines Leidenszustandes und eine Verschlimmerung in Ansehung eines anderen Leidenszustandes ein, so ist eine Einstufung und Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durchzuführen, um feststellen zu können, ob die eingetretene Änderung eine maßgebende, also eine für die Höhe der Rentenleistung entscheidende Änderung im Sachverhalt darstellt.
Schlagworte
Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001381.X01Im RIS seit
14.10.2002