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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs6 lita;Rechtssatz
§ 99 Abs 6 lit a StVO kommt dem Täter nur bei einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zugute. Das Verlieren von Skiern stellt keinen Verkehrsunfall dar.Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO kommt dem Täter nur bei einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zugute. Das Verlieren von Skiern stellt keinen Verkehrsunfall dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001752.X03Im RIS seit
18.11.2002